Rz. 15

Muster 3.3: Arbeitsort

 

Muster 3.3: Arbeitsort

(1) Der Arbeitnehmer wird ab _________________________ als _________________________ für den Betrieb in _________________________ als Arbeitsort eingestellt.

Alternativ:

Der Arbeitnehmer wird ab _________________________ als _________________________ für das Gebiet _________________________ eingestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gemäß § 106 GewO unter Wahrung seiner berechtigten Interessen einen anderen Arbeitsort und/oder andere zumutbare, gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.

Alternativ:

Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer gemäß § 106 GewO unter Wahrung seiner berechtigten Interessen ein anderes Gebiet und/oder andere zumutbare, gleichwertige und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten zuzuweisen.

(3) Dienstreisen sind Teil der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und können vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers sowohl für das Inland als auch das weitweite Ausland angewiesen werden.

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