Rz. 284

Der Bezug einer Altersrente als Beendigungszeitpunkt für ein Arbeitsverhältnis ist weithin akzeptiert und oftmals herbeigesehnt. Allerdings gibt es keinen gesetzlichen Automatismus hierfür. Die Vertragsparteien müssen daher diesbezüglich eine Vereinbarung treffen. Anknüpfungspunkte gibt es verschiedene, z.B. das Erreichen der Regelaltersgrenze der Rentenversicherung oder den Zeitpunkt für den erstmaligen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten bzw. abschlagsfreien Altersrente. Bezieht sich der Beendigungszeitpunkt jedoch nicht auf die Regelaltersgrenze, sondern einen anderen Rentenbezugszeitpunkt, ist § 41 S. 2 SGB VI zu beachten. Eine solche Vereinbarung ist nur dann nicht auf das Erreichen der Regelaltersgrenze hin auszulegen, wenn sie (i) innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder (ii) von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

 

Rz. 285

Eine Altersgrenze stellt eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dar, für die auch ein Sachgrund erforderlich ist.[354] Dies ist in der Regel anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können, dann Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug der Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Die Wirksamkeit der Befristung ist allerdings nicht von der konkreten wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers bei Erreichen der Altersgrenze abhängig.[355] Wie bereits erwähnt, ist vor diesem Hintergrund § 14 Abs. 4 TzBfG und das darin enthaltene Schriftformerfordernis zu beachten.[356]

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