Rz. 281
Auch diese Regelung dient über den Verweis auf § 623 BGB vor allem der Erinnerung der Vertragsparteien, dass eine Kündigung der Schriftform i.S.d. § 126 BGB genügen muss und die elektronische Form hier sogar explizit ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist dem Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 NachwG nunmehr das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens aber das Schriftformerfordernis, mitzuteilen.[350]
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