Rz. 144

Schwierigkeiten bereiten häufig Fälle, in denen der Arbeitnehmer bei einem Auslandsaufenthalt (z.B. während des Sommerurlaubs) erkrankt. Die Klausel präzisiert die gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer nicht nur gegenüber der Krankenversicherung, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber per ärztlicher Bescheinigung des Arztes im Ausland seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss.[247] Angesichts der neuen Differenzierung hinsichtlich der Nachweispflichten nach § 5 Abs. 1a EFZG wird zudem klargestellt, dass die Nachweispflicht im Ausland für alle Arbeitnehmer gilt. Das Verfahren nach § 5 Abs. 1a EFZG findet auf ärztliche Bescheinigungen im Ausland keine Anwendung.[248]

 

Rz. 145

Streitigkeiten über das Bestehen einer Pflicht zur Entgeltfortzahlung erweisen sich insbesondere in Konstellationen einer – vorgeblichen – Erkrankung im Ausland als schwierig. Allerdings kommt zumindest im EU-Ausland ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit ein hoher Beweiswert zu.[249]

[247] Schmitt/Küfner-Schmitt, § 5 EFZG Rn 199 und 218 m.w.N.
[248] BR-Drucks 454/19, 35: "Die Vorlagepflicht bleibt bestehen, soweit die elektronische Meldung nach § 109 SGB IV nicht greift; dies betrifft die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten oder die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Letzteres ist auch bei im Ausland ansässigen Ärzten der Fall, sodass es hier bei den bisherigen Regelungen zu den Mitteilungs- und Nachweispflichten im Ausland bleibt"; ebenso Schmitt/Küfner-Schmitt, § 5 EFZG Rn 155 und 218.
[249] ErfK/Reinhard, § 5 EFZG Rn 28.

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