Rz. 161

Dies betrifft zunächst eine allgemeine Pflicht zu Verschwiegenheit bzw. Geheimnisschutz. Auch wenn derartige Abreden bereits zum Standardrepertoire in vielen Altverträgen gehört haben, hatten sie hier zumeist noch vor allem deklaratorischen Charakter, denn es ist allgemein anerkannt, dass derartige Pflichten bereits zum Nebenpflichtenkatalog nach § 241 Abs. 2 BGB zählen und somit unabhängig von einer Aufnahme in die Arbeitsverträge galten.[258] Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass sich dies durch die Einführung des GeschGeh und der nunmehr erforderlichen "angemessenen Maßnahmen" (vgl. § 2 Abs. 2 GeschGehG) einschließlich der "vertraglichen Sicherungsmaßnahmen"[259] geändert hat. Es ist deshalb zu empfehlen, den Aspekt des Geheimnisschutzes nunmehr ausdrücklich in den Verträgen zu benennen, sowohl in Form einer allgemeinen Verpflichtung, aber auch mit Blick auf die einzelnen konkreten Schutzgüter.

[258] MAH-ArbR/Reinfeld, § 30 Rn 1.
[259] Vgl. BT-Drucks 19/4724, 24.

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