Rz. 175

Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ausschließlich objektiv ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen.[195]

 

Rz. 176

Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Handelnden ein schweres Verschulden trifft.[196] Im Rahmen der groben Fahrlässigkeit kommt es somit auf die persönlichen Fähigkeiten und Geschicklichkeiten, auf die berufliche Stellung, die Lebenserfahrung und den Bildungsgrad des Versicherten an.[197]

[195] Palandt/Grüneberg, § 277 BGB Rn 5 m.w.N.; BGH IV ZR 173/01, VersR 2003, 364; BGH, II ZR 17/03, NJW 2005, 981.
[196] Palandt/Grüneberg, a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 682.
[197] Palandt/Grüneberg, a.a.O.; BGH NJW-RR 1989, 340.

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