Rz. 175
Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ausschließlich objektiv ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen.[195]
Rz. 176
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Handelnden ein schweres Verschulden trifft.[196] Im Rahmen der groben Fahrlässigkeit kommt es somit auf die persönlichen Fähigkeiten und Geschicklichkeiten, auf die berufliche Stellung, die Lebenserfahrung und den Bildungsgrad des Versicherten an.[197]
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