Rz. 173
Ausgangspunkt für die Bestimmung der groben Fahrlässigkeit ist die gesetzliche Regelung der einfachen Fahrlässigkeit (§ 276 BGB): Fahrlässig handelt, "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt". Der objektive Sorgfaltsmaßstab ist auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet; im Rechtsverkehr muss jeder grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der andere Vertragspartner die für die Erfüllung der allgemeinen Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.[194]
Rz. 174
Verletzt ein Versicherter die im Rechtsverkehr allgemein anerkannten und angewandten Sorgfaltspflichten in besonders schwerwiegendem Maße, so handelt er in objektiver Hinsicht grob fahrlässig.
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