Rz. 171

Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.[192]

 

Rz. 172

Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Nach h.M. ist § 81 VVG ein subjektiver Risikoausschluss und nicht die Sanktion der Verletzung einer allgemeinen Schadenverhütungsobliegenheit, da es eine solche Pflicht nicht gibt.[193]

[192] Palandt/Grüneberg, § 277 BGB Rn 5 m.w.N.; BGH VersR 1983, 1011.
[193] Prölss/Martin/Armbrüster, § 81 VVG Rn 3 ff.

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