Rz. 171
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.[192]
Rz. 172
Gemäß § 81 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Nach h.M. ist § 81 VVG ein subjektiver Risikoausschluss und nicht die Sanktion der Verletzung einer allgemeinen Schadenverhütungsobliegenheit, da es eine solche Pflicht nicht gibt.[193]
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