Rz. 185

Fahrzeugschlüssel müssen sorgfältig verwahrt werden und vor dem Zugriff unbefugter sicher sein.[217] Es wird daher in der Rechtsprechung als grob fahrlässig mit der Folge der Leistungsfreiheit angesehen,

wenn ein Fahrzeugschlüssel im oder am Fahrzeug zurückgelassen wird, da hierdurch die Betätigung des Lenkradschlosses erleichtert wird;[218]
wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt;[219]
wenn der Versicherungsnehmer einen werksseitig unter der Motorhaube deponierten Schlüssel in diesem Versteck belässt;[220]
wenn eine Jacke mit dem Fahrzeugschlüssel in einem für viele Gäste zugänglichen Raum (Grillfest) unbeaufsichtigt abgelegt wird;[221]
wenn eine Jacke mit Fahrzeugschlüsseln im Sattelraum eines Reiterhofes[222] oder im Umkleideraum einer Sportanlage[223] oder im Nebenraum eines Bordells[224] unbeaufsichtigt zurückgelassen wird;
wenn Fahrzeugschlüssel auf der Theke einer "randvollen Gaststätte" abgelegt werden;[225]
wenn Fahrzeugschlüssel in einer Jacke auf einem Barhocker zurückgelassen werden[226] oder in der Jacke, die in der Garderobe einer Gaststätte aufgehängt wird;[227]
wenn nach Diebstahl der Autoschlüssel das Fahrzeug in der Nähe der Diskothek ungesichert zurückgelassen wird, in welcher der Schlüsseldiebstahl erfolgte;[228]
wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Zweitschlüssel in einer Handtasche aufbewahrt und diese unter dem Beifahrersitz liegen lässt;[229]
wenn der Fahrzeugschlüssel im Kofferraumschloss zwei Stunden auf einem öffentlichen Parkplatz in Ungarn steckt;[230]
wenn der Zweitschlüssel sich in einem zuvor gestohlenen Pkw befindet;[231]
wenn Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugschein durch einen Briefschlitz in der Glastür einen Kfz-Händlers eingeworfen werden.[232]
 

Rz. 186

Demgegenüber wird es in der Rechtsprechung nicht als grob fahrlässig angesehen, wenn der Zweitschlüssel unter dem Fahrzeug am Querträger angebracht wird[233] oder nicht sichtbar im Kofferraum hinter dem Reserverad[234] oder in der Verkleidung unter dem Radkasten.[235]

 

Rz. 187

Lässt der Versicherungsnehmer den Fahrzeugschlüssel versehentlich im Kofferraumschloss, weil er noch den Pkw seiner Begleiterin entlädt, liegt keine subjektiv vorwerfbare grobe Fahrlässigkeit vor.[236]

 

Rz. 188

Der Zweitschlüssel muss jedoch bewusst und nicht durch ein Versehen im Fahrzeug zurückgelassen werden.[237] Wird der Schlüssel im Fahrzeug verloren oder vom Ehegatten versehentlich im Fahrzeug belassen, ohne dass der Versicherungsnehmer hiervon weiß, liegt keine – subjektiv vorwerfbare – grobe Fahrlässigkeit vor.[238]

 

Rz. 189

Ausnahmsweise ist es nicht grob fahrlässig, während des Bezahlens der Tankrechnung den Schlüssel stecken zu lassen, wenn das Fahrzeug zwischen anderen Fahrzeugen "eingekeilt" ist, so dass ein schnelles Wegfahren nicht ohne weiteres möglich ist.[239]

 

Rz. 190

Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten eines Autohauses geworfen werden.[240]

 

Rz. 191

Partielle Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit tritt auch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer den Zündschlüssel stecken lässt, weil er bei einer vorgetäuschten Panne Starthilfe geben will.[241]

[217] Prölss/Martin/Knappmann, AKB 2008, A.2.16 Rn 58 m.w.N.
[218] BGH VersR 1981, 40; OLG Frankfurt VersR 1988, 1122; OLG Köln r+s 1995, 42 = SP 1996, 59; OLG Hamm r+s 1996, 296; OLG Köln r+s 1996, 1360; OLG Düsseldorf zfs 1996, 458; OLG Koblenz SP 1997, 82; OLG Braunschweig MDR 1999, 1193; OLG Hamm zfs 2003, 80.
[219] OLG Hamm NZV 1991, 195; OLG Köln r+s 2000, 404; OLG Koblenz NVersZ 2001, 23.
[220] OLG Nürnberg VersR 1994, 1417.
[221] OLG Koblenz VersR 1991, 541.
[222] OLG Köln r+s 1996, 382.
[223] OLG Stuttgart r+s 1996, 393; OLG Koblenz zfs 2000, 112; OLG Koblenz NVersZ 1999, 429.
[224] OLG Hamm r+s 1994, 328.
[225] OLG Hamm r+s 1991, 331 = NJW-RR 1992, 360; OLG München VersR 1994, 1060.
[226] OLG Stuttgart VersR 1992, 567; OLG Oldenburg r+s 1996, 172 = zfs 1997, 141; LG Limburg zfs 1991, 347.
[227] OLG Köln r+s 1997, 409 = VersR 1998, 973; a.A.: OLG Karlsruhe VersR 1995, 697.
[228] OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537 = VersR 1992, 817.
[229] OLG Hamm NJW-RR 1995, 1367 = r+s 1996, 15.
[230] OLG Hamm VersR 2000, 1233.
[231] OLG Koblenz MDR 2002, 90 = zfs 2002, 184.
[233] OLG Köln r+s 1992, 263.
[234] OLG Jena zfs 1999, 23; LG Stuttgart zfs 1990, 203.
[235] LG Gießen VersR 1994, 170.
[236] OLG Düsseldorf r+s 1999, 229 = zfs 1999, 156 = MDR 1999, 1135 = r+s 1999, 229.
[237] LG Limburg zfs 1996, 263.
[238] OLG Hamm VersR 1984, 229; OLG München VersR 1995, 1046.
[239] OLG Frankfurt zfs 2003, 81 = VersR 2003, 319 = NJW-RR 2003, 602.
[240] OLG Hamm SP 2000, 141 = r+s 2000, 403.
[241] OLG Frankfurt MDR 2003, 632 = SP 2003, 210.

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