rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls dar, wenn ein PKW-Schlüssel in der Jackentasche belassen wird und sich das Kleidungsstück in einer unbeaufsichtigten und für jedermann zugänglichen Umkleidekabine einer Turnhalle befindet, der Täter leicht an den Schlüssel gelangt und anschließend den vor der Turnhalle abgestellten PKW entwendet.

 

Normenkette

VVG §§ 61, 79; AKB

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 160/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Teilkaskoversicherung abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch. Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines PKW Audi, der am 9. Dezember 1996 auf dem öffentlichen Parkplatz in T… A… straße im Bereich der Postsporthalle gestohlen wurde. Der Vater des Klägers, R… S…, ist Eigentümer und Halter des Fahrzeuges. Während der Vater des Klägers die Sporthalle aufsuchte, begab sich der Täter nach den Feststellungen des Landgerichts in die Umkleidekabine und entwendete aus der dort befindlichen Jackentasche die Schlüssel des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde anschließend vom Täter gestohlen und in erheblich beschädigtem Zustand an anderer Stelle wieder aufgefunden. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 61 VVG Leistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Vaters des Klägers verweigert. Das Landgericht ist dem gefolgt und hat den Anspruch des Klägers aus Teilkaskoversicherung abgelehnt, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

II.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch aus Teilkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.

1. Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das Landgericht sei unter Verwertung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, der Vater des Klägers habe den Audi-Schlüssel neben einem weiteren Schlüssel in der Jackentasche in der Umkleidekabine der Postsporthalle gelassen, wo er dann von dem Täter entwendet worden sei. Die Berufung wendet ein, die Strafakten seien nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, daß sein Vater nicht sagen könne, ob er den Schlüssel auf dem Weg zur Umkleidekabine verloren habe oder er dort entwendet worden sei (GA 57, 4). Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Beklagte weist zutreffend daraufhin (GA 62), daß der Kläger selbst den entsprechenden Strafaktenauszug gefertigt und mit Schriftsatz vom 11.09.1997 (dort Seite 2, GA 24) in den Prozeß eingeführt und sich auf dessen Inhalt bezogen hat. Die Beklagte hat sich ebenfalls auf diesen Vortrag bezogen (Schriftsatz vom 11.08.1997, dort Seite 2 GA 19). Das Landgericht ist aufgrund dieses unstreitigen Vortrages zutreffend zu der Annahme gelangt, daß der Schlüssel tatsächlich in der Umkleidekabine aus der Jackentasche entwendet und nicht auf dem Weg zur Kabine verloren worden ist. Der Täter hat diesen Diebstahl gestanden und seine Vorgehensweise konkret beschrieben (Strafaktenauszug Bl. 17 f.).

2. Die Berufung wendet sich auch vergebens gegen die vom Landgericht getroffene Würdigung, daß das Zurücklassen des in der Jackentasche befindlichen Schlüssels in der unbeaufsichtigten Umkleidekabine sich als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) darstellt. Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des Versicherungsfalls geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer acht gelassen worden ist. Es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln (BGH Urteil vom 14.7.1986 – IVa ZR 22/85 – ZfS 1986, 376). Der Senat schließt sich in vollem Umfange den Ausführungen des Landgerichts an, daß der Vater des Klägers in besonders schweren Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, indem er die Schlüssel in der Jackentasche in der unverschlossenen und für jedermann zugänglichen Umkleidekabine belassen hatte (vgl. auch OLG Stuttgart, R+S 1996, 393, 394). Der Vater des Klägers hätte die Schlüssel mit in die Halle nehmen können, wo sich auch die anderen Wertgegenstände befanden. Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, daß allgemein bekannt ist, daß in Umkleidekabinen Wertsachen aus Kleidungsstücken entwendet werden. Denn während der sportlichen Betätigung befindet sich die Kleidung über einen längeren Zeitraum in der unbeaufsichtigten Kabine. Dem steht nic...

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