Rz. 2087
Die Übernahme sonstiger Kosten, beispielsweise entstehenden Mehrbedarfs oder die Vereinbarung von Betreuungskosten begegnen keinerlei Bedenken.
Sog. Mehrbedarf kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein, hinsichtlich des Kindes (Kindergarten, Umgangskosten), wegen Ausbildung, Krankheit, aus Gründen der Trennung (Umzug) etc.
Rz. 2088
Mehrbedarf ist hinsichtlich der Kinder grundsätzlich – nach Abzug des Selbstbehalts – im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern zu zahlen. Verpflichtet sich ein Elternteil, dies vollständig zu übernehmen, handelt es sich – beim Verpflichteten – um eine unterhaltsverstärkende Leistung. Falls der Berechtigte verzichtet, berührt der Rahmen der eigentlich beiderseitigen Verpflichtung nicht den Kernbereich einseitiger Belastung.
Bei anderem Mehrbedarf erfolgt die Berechnung nach folgendem Muster:
Rz. 2089
Beispiel
Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 3.400 EUR, Berechtigter 0 EUR, ausbildungsbedingter Mehrbedarf 200 EUR
Einkommen Verpflichteter | 3.400 EUR |
Abzüglich ausb.bed. Kosten | 200 EUR |
Verbleib | 3.200 EUR |
Hiervon 45 % Unterhalt | 1.440 EUR |
Gesamtanspruch: | |
Ausbildungskosten | 200 EUR |
Unterhalt | 1.440 EUR |
Insgesamt: | 1.640 EUR |
Rz. 2090
Betreuungskosten wurden früher von der Rechtsprechung – in unterschiedlicher Weise – anerkannt und entweder vom Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils abgezogen[2210] oder auf der Ebene des Bedarfs berücksichtigt.[2211]
Dies wird von der Rechtsprechung,[2212] nicht mehr nachvollzogen.[2213] In der Literatur wird der Ansatz, die durch Arbeitstätigkeit und Betreuung entstehende Mehrbelastung durch einen zusätzlichen anrechnungsfreien Betrag, eben einen Betreuungsbonus, zu kompensieren,[2214] allerdings zum Teil weiterhin favorisiert.
Die Vereinbarung solcher Kosten stellt damit eine – akzeptierte – unterhaltsverstärkende Abweichung von den sonst gegebenen Regeln dar, wie sie von der Rechtsprechung vorgegeben werden.
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