Rz. 2087

Die Übernahme sonstiger Kosten, beispielsweise entstehenden Mehrbedarfs oder die Vereinbarung von Betreuungskosten begegnen keinerlei Bedenken.

Sog. Mehrbedarf kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein, hinsichtlich des Kindes (Kindergarten, Umgangskosten), wegen Ausbildung, Krankheit, aus Gründen der Trennung (Umzug) etc.

 

Rz. 2088

Mehrbedarf ist hinsichtlich der Kinder grundsätzlich – nach Abzug des Selbstbehalts – im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern zu zahlen. Verpflichtet sich ein Elternteil, dies vollständig zu übernehmen, handelt es sich – beim Verpflichteten – um eine unterhaltsverstärkende Leistung. Falls der Berechtigte verzichtet, berührt der Rahmen der eigentlich beiderseitigen Verpflichtung nicht den Kernbereich einseitiger Belastung.

Bei anderem Mehrbedarf erfolgt die Berechnung nach folgendem Muster:

 

Rz. 2089

 

Beispiel

Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 3.400 EUR, Berechtigter 0 EUR, ausbildungsbedingter Mehrbedarf 200 EUR

 
Einkommen Verpflichteter 3.400 EUR
Abzüglich ausb.bed. Kosten 200 EUR
Verbleib 3.200 EUR
Hiervon 45 % Unterhalt 1.440 EUR
Gesamtanspruch:  
Ausbildungskosten 200 EUR
Unterhalt 1.440 EUR
Insgesamt: 1.640 EUR
 

Rz. 2090

Betreuungskosten wurden früher von der Rechtsprechung – in unterschiedlicher Weise – anerkannt und entweder vom Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils abgezogen[2210] oder auf der Ebene des Bedarfs berücksichtigt.[2211]

Dies wird von der Rechtsprechung,[2212] nicht mehr nachvollzogen.[2213] In der Literatur wird der Ansatz, die durch Arbeitstätigkeit und Betreuung entstehende Mehrbelastung durch einen zusätzlichen anrechnungsfreien Betrag, eben einen Betreuungsbonus, zu kompensieren,[2214] allerdings zum Teil weiterhin favorisiert.

Die Vereinbarung solcher Kosten stellt damit eine – akzeptierte – unterhaltsverstärkende Abweichung von den sonst gegebenen Regeln dar, wie sie von der Rechtsprechung vorgegeben werden.

[2210] OLG Köln FamRZ 2002, 463: Abzug und anschließende hälftige Anrechnung des verbleibenden Einkommens des Berechtigten; OLG München FuR 2002, 329; Abzug statt Teilanrechnung des Einkommens des Berechtigten.
[2213] So noch BGH FamRZ 2001, 350.
[2214] Vgl. Gerhardt, NJW-Spezial 2008, 228 m.w.N.

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