Rz. 2096

§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB gewährt einen Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Für diese ersten drei Lebensjahre gilt der Vorrang elterlicher Betreuung.[2222] Auch dann, wenn eine Fremdversorgung möglich wäre, kann der betreuende Elternteil sich frei entscheiden, das Kind selbst zu betreuen oder auch alternativ einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.[2223]

Der Gesetzgeber hat sich für diesen Zeitraum für einen eindeutigen Vorrang der elterlichen Betreuung entschieden.[2224] Dies entspricht auch dem Kindeswohl. Die Einräumung des Vorrangs elterlicher Erziehung korrespondiert daher auch mit den sozialstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Anspruches

auf Elternzeit, § 15 BErzGG,
auf Gewährung von Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung, §§ 3, 55, 56 SGB VI,
auf einen Kindergartenplatz, § 24 Abs. 1 SGB VIII.
 

Rz. 2097

Auch Beziehern von ALG II wird in dieser Zeit nur eingeschränkt zugemutet, erwerbstätig zu sein, § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Eine ausgeübte Erwerbstätigkeit kann deshalb in der Regel sanktionslos wieder aufgegeben werden. Etwaiges erzieltes Einkommen in dieser Zeit ist immer überobligatorisch und lediglich entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anteilig anzurechnen.[2225]

Für eine Vereinbarung, die diese Grundsätze einschränkt, wird daher kein Raum sein.

Gleichwohl ist es denkbar, eine Ausgestaltung vorzunehmen. Geschieht dies im Rahmen der Vereinbarung von Kindes- und/oder Betreuungsunterhalt für den betroffenen Elternteil, muss dies dann in notarieller Form geschehen, wenn die Vollstreckungsmöglichkeit hinsichtlich des Unterhalts geschaffen werden soll, § 794 Abs. 1 Zif. 5 ZPO.

 

Rz. 2098

Denkbar wäre die folgende Einigung über die Frage einer Anrechnung der Einkünfte des betreuenden Elternteils im Rahmen des Basisunterhalts, die im Kern – notariell -wie folgt vereinbart werden kann:

Muster 3.97: Einkünfte im Rahmen von Basisunterhalt Betreuung

 

Muster 3.97: Einkünfte im Rahmen von Basisunterhalt Betreuung

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Scheidungsfolgenvereinbarung

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, _________________________, geb. am _________________________ mithin 4 Jahre alt sowie _________________________, geb. am _________________________, mithin 14 Monate alt. Die Kinder werden von mir, der Kindesmutter betreut, vormittags in Fremdbetreuung im Kindergarten bzw. der Kinderkrippe. Hierbei soll es auch bleiben, ebenso bei der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle der Scheidung unserer Ehe.

Ich, die Ersch. zu 2., habe meine Erwerbstätigkeit halbtags wieder aufgenommen und werde diese auch in Zukunft fortsetzen.

§ 2 Kindesunterhalt

Für die Zeit, in der sich die Kinder in der Obhut der Ehefrau befinden, verpflichtet sich der Ersch. zu 1., Kindesunterhalt wie folgt monatlich bis zum 1. Werktag eines Monats zu leisten: (Alternativ: Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des jeweiligen Mindestbetrags der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle gemäß § 1612a BGB monatlich bis zum 1. Werktag eines jeden Monats zu leisten)

a. (Name des Kindes) geb. am _________________________, _________________________EUR

b. _________________________

§ 3 Nachehelicher Unterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, an die Ersch. zu 2. ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR sowie von Frau _________________________ im Rahmen einer Halbtagstätigkeit in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.
3. In der Berechnung der Höhe des Unterhaltsbetrages ist mein, der Ersch. zu 1. Einkommen unberücksichtigt geblieben. Dies soll bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres unseres Kindes so verbleiben. Wir vereinbaren für die anschließende Zeit die hälftige Anrechnung meiner Erwerbseinkünfte und werden zu gegebener Zeit unter Darlegung unserer jeweiligen Einkünfte eine gesonderte Vereinbarung treffen.
4. So...

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