Rz. 689

Sozialhilfe, die gem. SGB XII geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss.

Sozialhilfe mindert die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht. Sozialhilfe hat subsidiären Charakter (§ 2 SGB XII). Der Anspruchsübergang hinsichtlich der Leistung gem. § 94 SGB XII befreit den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht.[728]

 

Rz. 690

Nach § 19 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die der Sozialhilfe bedürfen, "Hilfe zum Lebensunterhalt". Die "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (§ 19 Abs. 2 SGB XII) wird unter weiteren, besonderen Voraussetzungen nach §§ 41 ff. SGB XII gezahlt.

 

Rz. 691

Die Struktur der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ergibt sich aus §§ 41 ff. SGB XII.

Diese Vorschriften sind an die Stelle des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)[729] getreten.

Die Übertragung dieses Gesetzes in das SGB XII führt jedoch nicht dazu, dass – wie bei anderen Sozialhilfeleistungen – eine Überleitung erfolgt.

Nach § 94 Abs. 1 S. 3 SGB XII bleibt ein Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegenüber Eltern und Kindern ausgeschlossen.

 

Rz. 692

Den Anspruch auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wird.

 

Rz. 693

Die Erwerbsminderung beurteilt sich nach § 43 Abs. 2 SGB VI.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, wer in Werkstätten für behinderte Menschen bzw. Blindenwerkstätten tätig ist und in Einrichtungen mit gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringt, die ein Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Menschen entspricht.

 

Rz. 694

Der Träger der Rentenversicherung hat nach § 45 SGB XII und § 109a Abs. 2 SGB VI festzustellen, ob volle Erwerbsminderung vorliegt, sofern er nicht bereits unbefristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt hat.

 

Rz. 695

Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist weiterhin ein gewöhnlicher Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Inland (§ 41 Abs. 1 SGB XII).

Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB XII hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Unerheblich ist dagegen, ob jemand die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staatenlos ist.

 

Rz. 696

Ausgeschlossen vom leistungsberechtigten Personenkreis sind nach § 23 Abs. 2 SGB XII Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), auch wenn sie Leistungen nach diesem Gesetz über die Dauer von insgesamt 36 Monaten hinaus erhalten und damit das SGB XII entsprechend anzuwenden ist (dazu § 2 AsylbLG).

 

Rz. 697

Keinen Anspruch haben nach § 41 Abs. 3 SGB XII Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zum GSiG fallen hierunter z.B. Personen, die ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen für das Alter verschleudert haben.

 

Rz. 698

Die danach von der Grundsicherung ausgeschlossenen Personen können aber Anspruch auf Leistungen der "normalen" Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (§§ 27 ff. SGB XII) haben, allerdings mit den dort geltenden strengen Bedürftigkeitsvoraussetzungen und ggf. Sanktionen, z.B. hinsichtlich der Kürzung der Leistungen und der Erstattung der entstehenden Kosten.

 

Rz. 699

Voraussetzung für Hilfeleistung ist selbstverständlich die Hilfebedürftigkeit, d.h. die Unfähigkeit, ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und/oder Vermögen sicherzustellen.

 

Rz. 700

Der Begriff des Einkommens ist in § 82 SGB XII geregelt. Dieser Einkommensbegriff unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des § 2 EStG.

In § 2 EStG sind 7 Einkunftsarten genannt: Einkünfte aus Landwirtschaft und Forsten, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit, nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietung/Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Nicht zum Einkommen zählen danach zum Beispiel das Kindergeld, das Hausgeld des Strafgefangenen[730] und die Arbeitnehmersparzulage,[731] sowie freiwillige Leistungen Dritter, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen sollen,[732] z.B. Zuwendungen der Eltern an ihre verheirateten oder geschiedenen Kinder bei Unterhaltspflicht des Ehemannes, § 1608 BGB.

 

Rz. 701

§ 82 SGB XII fasst den Einkommensbegriff viel weiter (… alle Einkünfte ...

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