Rz. 794

 

Beachten!

Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden muss. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten. Ziel dieser gesetzlichen Neuregelung ist es, Unterhaltsstreitigkeiten schneller und kostengünstiger (weil kein Hauptsacheverfahren) abzuschließen.

Im einstweiligen Anordnungsverfahren gibt es gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG keinen Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG dort beantragt werden. Denn die im Scheidungsverfahren erlassene einstweilige Anordnung gilt – anders als eine Endentscheidung betreffend den Trennungsunterhalt – gemäß §§ 119, 56 FamFG über die Ehescheidung hinaus,[801] bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird;[802] sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.

Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.[803]

 

Rz. 795

 

Beachten!

Wenn nur zu geringer Unterhalt durch einstweilige Anordnung zugesprochen worden ist, kann

Abänderung gemäß §§ 119, 54 FamFG beantragt,[804]

bei einer isolierten einstweiligen Anordnung ein Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 52 FamFG gestellt,
bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Unterhaltsverfahren das Hauptsache-Antragsverfahren fortgeführt und
bei Erlass der einstweiligen Anordnung im Scheidungsverfahren auch noch ein gesonderter Unterhaltsantrag isoliert (für Trennungsunterhalt) oder im Scheidungsverbund (für nachehelichen Unterhalt) gestellt werden.

Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er zunächst mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden.[805]

Das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.

 

Rz. 796

Wenn das Einkommen des anderen Ehegatten bekannt ist oder zur Verkürzung des Verfahrens bewusst ohne genaue Kenntnis vom Einkommen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird (siehe Rdn 441), ist folgendermaßen vorzugehen:[806]

Muster 3.53: gerichtlicher Zahlungsantrag Betreuungsunterhalt

 

Muster 3.53: gerichtlicher Zahlungsantrag Betreuungsunterhalt

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Antrag

der Frau F, _________________________ (Anschrift),

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

Herrn M, _________________________ (Anschrift),

– Antragsgegner –

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalts.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin zu zahlen

1. für die Zeit ab _________________________ [dem auf die Einreichung des Antrags folgenden Monat] monatlichen Unterhalt von _________________________ EUR, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats,
2. rückständigen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem _________________________ getrennt. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _________________________) und K2 (geboren am _________________________). Die Kinder _________________________ [Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.] und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin den ihr aus § 1361 BGB zustehenden Anspruch auf Zahlung laufenden und rückständigen Ehegatten-Trennungsunterhalts geltend.

1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist zu einer eigenen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf § 1361 Abs. 2 BGB jedenfalls zurzeit auch nicht verpflichtet. Denn die Beteiligten leben noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Außerdem betreut die Antragstellerin die bei ihr lebende...

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