Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1717 Das familienrechtliche Mandat - Unterhaltsrecht, Kleffmann-Klein-Weinreich, 4. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.53: gerichtlicher Zahlungsantrag Betreuungsunterhalt

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Antrag

der Frau F, _________________________ (Anschrift),

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________

gegen

Herrn M, _________________________ (Anschrift),

– Antragsgegner –

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalts.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin zu zahlen

1. für die Zeit ab _________________________ [dem auf die Einreichung des Antrags folgenden Monat] monatlichen Unterhalt von _________________________ EUR, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats,
2. rückständigen Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem _________________________ getrennt. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _________________________) und K2 (geboren am _________________________). Die Kinder _________________________ [Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.] und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin den ihr aus § 1361 BGB zustehenden Anspruch auf Zahlung laufenden und rückständigen Ehegatten-Trennungsunterhalts geltend.

1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist zu einer eigenen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf § 1361 Abs. 2 BGB jedenfalls zurzeit auch nicht verpflichtet. Denn die Beteiligten leben noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Außerdem betreut die Antragstellerin die bei ihr lebenden beiden Kinder der Beteiligten; bei dem Alter der Kinder ist der Antragstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Trennungszeit noch nicht zumutbar. Die Kinder könnten zurzeit auch noch nicht fremdbetreut werden, weil die Schule solche Betreuungsmöglichkeiten (etwa Übermittagbetreuung) nicht anbietet und die Antragstellerin auch noch keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Die Beteiligten waren sich außerdem bisher einig gewesen, dass eine Fremdbetreuung erst beginnen solle, wenn die Kinder älter sind; die Antragstellerin möchte gerade zu Beginn der auch für die Kinder sehr belastenden Trennung von dieser gemeinsamen Planung möglichst noch nicht abweichen.
2. Der Antragsgegner hat ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von _________________________ EUR [Hier ist im Einzelnen darzulegen, wie sich das Einkommen zusammensetzt, ferner, welche Abzüge ggf. berücksichtigt worden sind und welche nicht.]. Obwohl er zur Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin aufgefordert worden ist, hat er keine Unterhaltsleistungen erbracht.
3. Der für die Antragstellerin geschuldete Unterhalt ergibt sich aus folgender Berechnung:
Der Antragsgegner verdient im Monatsdurchschnitt _________________________ EUR
Davon hat er für K1 (12 Jahre) _________________________ EUR
zu zahlen und für K2 (7 Jahre) _________________________  EUR,
jeweils schon nach Abzug des halben Kindergeldes, das die Antragstellerin bezieht.[807]  
Vom verbleibenden Restbetrag in Höhe von _________________________  EUR
stehen der Antragstellerin 45 % zu, also _________________________ EUR.

Dieser Monatsunterhalt wird mit dem Antrag zu 1 geltend gemacht.

4. Der Antrag zu 2 betrifft den Unterhaltsrückstand für die Zeit von _________________________ bis _________________________.

Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _________________________ war der Antragsgegner aufgefordert worden, ab dem Monatsanfang den nun mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Monatsunterhalt für die Antragstellerin zu zahlen. Eine Kopie dieses Schreibens fügen wir bei. Es ist dem Antragsgegner spätestens am _________________________ zugegangen.

Damit befindet sich der Antragsgegner seit dem Monatsanfang vor Zugang gemäß § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug. Er hat nichts [oder, sofern Teilbeträge gezahlt worden sind: nur _________________________ EUR monatlich] gezahlt.

Der seither aufgelaufene Unterhaltsrückstand berechnet sich daher folgendermaßen: _________________________.

(Unterschrift)

[807] Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird nur der um das anteilige Kindergeld gekürzte Kindesunterhalt vorweg abgezogen. So auch BGH FamRZ 2009, 1300 Rn 46 ff. und 1391 Rn 41.

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