Rz. 1333

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Er hat daher die Erforderlichkeit der Ausbildung, die berechtigte Erwartung eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung und die realistische Chance zur anschließenden angemessenen Erwerbstätigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen.

 

Rz. 1334

Im Verlauf des Ausbildungsgangs selbst trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Ausbildungspflichten. Umgekehrt steht dem Verpflichteten ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Berechtigten in geeigneten Zeitabständen zu, in der Regel in Abständen von sechs Monaten.

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