Rz. 196

Für den Fall von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder aus einer früheren Ehe muss dem Verpflichteten der angemessene Eigenbedarf verbleiben.

Der Familienunterhaltsanspruch des jetzigen Ehegatten ist zunächst unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da diese Unterhaltspflicht die jetzigen ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und in Höhe des Anspruchs einschränkt.[198]

 

Rz. 197

Der angemessene Eigenbedarf, der dem Verpflichteten dabei verbleiben muss, ergibt sich aus dem der Düsseldorfer Tabelle ablesbarem Eigenbedarf des Schuldners gegenüber dem nicht privilegierten volljährigen Kind in Höhe von 1.650 EUR.[199] Dieser Bedarf ist allerdings wegen des Zusammenlebens mit der Ehefrau angemessen um insgesamt 20 % zu kürzen (= 1.320 EUR).

Dies bedeutet, dass der Verpflichtete für sich und seine Ehefrau gemeinsam 2.970 EUR (1.650 EUR + 1.320 EUR) zur Verfügung haben muss. Unterhalb dieser gemeinsamen Verfügungsmasse ist Unterhalt nicht zu zahlen.

[199] Anm. B.V.1.b) Stand 1.1.2023.

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