Rz. 1592

Bis zum Urteil des BGH vom 17.2.2010[1724] gab es einen sogenannten Mindestbedarf nicht. Bis zu diesem Zeitpunkt war ständige Rechtsprechung, dass auch bei niedrigen Einkünften der eheangemessene Bedarf nicht nach generellen Mindestsätzen gemessen werden kann. Der Lebensstandard sei grundsätzlich individuell angelegt und könne wirtschaftlich auch unter dem Niveau von Tabellenwerten liegen.[1725]

 

Rz. 1593

Die Höhe des sodann eingeführten Mindestbedarfs hat der BGH mit dem Existenzminimum eines Erwachsenen nach der Grundsicherung (§§ 8 ff. SGB XII) zu bemessen, entsprechend der garantierten Sozialleistung der staatlichen Gemeinschaft. Der Mindestbedarf beläuft sich auf derzeit 1.120 EUR und entspricht dem notwendigen Selbstbehalt des nicht Erwerbstätigen.[1726]

Auf die Erwerbstätigkeit des Bedürftigen kommt es dabei nicht an, da ein Arbeitsanreiz bei einem Mindestbedarf nicht anzusetzen ist und der Bedürftige ohnehin gehalten ist, im Rahmen seiner Möglichkeit seinen Bedarf sicherzustellen.[1727]

 

Rz. 1594

Der Mindestbedarf des Bedürftigen vereinfacht in vielen Fällen die Unterhaltsberechnung, da der Mindestbedarf ohne Nachweis verlangt werden kann und es Sache des Pflichtigen ist, darzulegen und zu beweisen, ob er in dieser Höhe leistungsfähig ist.

 

Rz. 1595

Einen Mindestbedarf hinsichtlich des Unterhaltspflichtigen gibt es nicht.[1728] Beim Mindestbedarf des Bedürftigen geht es um die Sicherung seines Existenzminimums. Die Eigenbedarfssätze, also der Mindestehegattenbedarf[1729] beinhaltet die Beträge, bis zu denen ein an sich höherer Bedarf durch nachrangige Unterhaltslasten reduziert werden kann. Auch nachrangige Unterhaltslasten sind ja beim Bedarf des Vorrangigen zu berücksichtigen, solange beim Vorrangigen einschließlich Eigeneinkommens kein Missverhältnis zum verbleibenden Bedarf eintritt.[1730]

 

Rz. 1596

Der Eigenbedarf beträgt der Höhe nach den jeweiligen Selbstbehalt des Pflichtigen. Beim Zusammenleben des Bedürftigen mit dem Pflichtigen ist eine Ersparnis von 20 % zu berücksichtigen.[1731]

[1725] So z.B. BGH FamRZ 2007, 1303; vgl. auch BGH FamRZ 2006, 683.
[1726] Vgl. DT Anm. B. IV 2; Leitlinie Nr. 15.1, Stand 1.1.2023.
[1728] Vgl. BGH FamRZ 2010, 629.
[1729] Vgl. Leitlinien Nr. 22.1, 23.1.
[1731] Vgl. Leitlinien Nr. 22, 23.

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