Rz. 764

Dem getrenntlebenden Ehegatten steht nach §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Den – potenziell – Unterhaltsberechtigten trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines etwaigen Unterhaltsanspruchs. Zweck des gesetzlichen Auskunftsanspruchs ist es daher, seiner Beweisnot abzuhelfen und ihn in die Lage zu versetzen, den Anspruch richtig zu bemessen, ggf. auch dadurch einen Rechtsstreit zu vermeiden.

 

Rz. 765

Die materiellen Auskunftspflichten sind hinsichtlich des Trennungsunterhalts in § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1605 BGB geregelt. Zum nachehelichen Unterhalt ist die Auskunftspflicht in § 1580 BGB i.V.m. § 1605 BGB normiert, in den Fällen von Unterhalt aus sonstiger gemeinsamer Elternschaft in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. § 1605 BGB sowie schließlich hinsichtlich des Verwandtenunterhalts in § 1605 BGB.

Danach sind sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige gegenseitig – auch außergerichtlich – zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung von Bedeutung[770] sein kann (§ 1605 Abs. 1 S. 1 BGB).

Eine Erklärung etwa des Verpflichteten, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", macht die Einkommensauskunft nicht überflüssig. Die Erklärung macht nur Feststellungen zur Leistungsfähigkeit entbehrlich, nicht aber zum Bedarf, für dessen Darlegung das Einkommen einen geeigneten Ansatz bildet.[771]

 

Rz. 766

Belege sind nicht automatisch, sondern nur dann beizufügen, wenn sie hinsichtlich der Höhe der Einkünfte verlangt werden.

 

Rz. 767

Auf die Auskunftspflichten sind nach § 1605 Abs. 1 S. 3 BGB die Vorschriften der §§ 260, 261 BGB entsprechend anwendbar. Daher kann der Auskunftsberechtigte eine gesonderte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Vorlage von Belegen sowie, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Aufstellung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

 

Rz. 768

Eine neue Auskunft kann nach § 1605 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden, es sei denn, der Auskunftsberechtigte kann glaubhaft machen, dass sich das Einkommen oder Vermögen des Auskunftspflichtigen in der Zwischenzeit wesentlich erhöht hat.

 

Rz. 769

Zu unterscheiden ist dabei der Trennungsunterhalt vom Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Letzterer wird nach § 1580 i.V.m. § 1605 BGB erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geschuldet.[772]

Dieser Anspruch kann dann im Rahmen eines Stufenantrages im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht für das isolierte Auskunftsverfahren, das keine Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG darstellt und damit nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden kann.[773] Trotz des vorbereitenden Charakters des Auskunftsanspruchs kann im Rahmen des Verbunds nicht ein Auskunftsanspruch ohne die entsprechende Hauptsache selbst als Folgesachen verlangt werden, weil der Auskunftsanspruch den Streit über die Folgesache nicht erledigt und damit der Zwecksetzung des § 137 Abs. 1 FamFG widerspricht.[774] Der Scheidungsverbund regelt und entscheidet nämlich über die Folgen der Scheidung, d.h. beschäftigt sich nicht mit Vorgängen, die dies allenfalls vorbereiten.

 

Rz. 770

Der Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Trennungsunterhalt setzt als Tatbestandsmerkmal die Trennung der Ehegatten voraus (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB i.V.m. § 1605 BGB). Von diesem Zeitpunkt an kann entsprechend Auskunft verlangt werden.

 

Rz. 771

Will der Auskunftsgläubiger erreichen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung darüber abgibt, dass die Auskunft vollständig mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, genügt es nicht, vorzutragen, dass er die Unvollständigkeit vermutet. Hierzu bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die der Auskunftsgläubiger darlegen muss. Wurde allerdings die Auskunft bereits mehrfach ergänzt oder berichtigt, kann die eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt verlangt werden, dass die jetzt vorliegende Aufstellung vollständig und richtig ist.[775]

[770] BGH FamRZ 2018, 260; BGH FamRZ 1994, 1169.
[772] BGH FamRZ 1983, 674.
[774] BGH FamRZ 1997, 811; Horndasch/Viefhues/Roßmann, § 137 Rn 25.
[775] Wendl/Dose/Dose, § 1 Rn 1196.

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