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Für Ruhegehälter und ähnliche Zahlungen, die ein in der Schweiz Ansässiger für frühere unselbstständige Tätigkeiten erhält, hat nach Art. 18 DBA Schweiz/Deutschland grundsätzlich die Schweiz das Besteuerungsrecht. Werden diese Ruhegehälter jedoch von der Bundesrepublik Deutschland, einem deutschen Bundesland, einer sonstigen deutschen Gebietskörperschaft oder einer anderen deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts bezahlt, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland bei Deutschland. Nach Abs. 3 gilt selbiges auch für Ruhegehälter, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost bezahlt werden.[97]

[97] Die Vergütung des in Grenzgebieten tätigen Personals der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen wird nach Art. 19 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland jedoch im Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Vergütung von Personen, welche von Art. 19 Abs. 1 und 3 erfasst werden, wird ebenfalls im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern es sich dabei um Grenzgänger handelt.

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