Rz. 55

Das DBA Schweiz/Deutschland folgt in Art. 13 Abs. 3 zunächst dem Grundsatz der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Wohnsitzstaat des Veräußerers. Jedoch bestimmt Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland, dass die bei einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung wesentlicher Beteiligungen[73] erzielten Gewinne auch im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können, wenn der im anderen Vertragsstaat ansässige Veräußerer im Zeitraum von fünf Jahren vor der Veräußerung i.S.d. Art. 4 DBA Schweiz/Deutschland im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft ansässig war und der Gewinn aus der Veräußerung im Wohnsitzstaat des Veräußerers keiner Besteuerung unterliegt. In der Schweiz sind Kapitalgewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG).[74] Damit verbleibt es für Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen über 25 % für eine Dauer von fünf Jahren beim Besteuerungsrecht Deutschlands.

[73] Gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland gilt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 25 % am Kapital einer Gesellschaft als wesentliche Beteiligung.
[74] Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Geschäftsvermögen stellen dagegen steuerbare Einkünfte dar (Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 8 Abs. 1 StHG).

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