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Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA Schweiz/Deutschland (E) gilt für unbewegliches Vermögen das Belegenheitsprinzip. Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes im Wohnsitzstaat ansässig war, im Belegenheitsstaat besaß, kann entsprechend im Belegenheitsstaat besteuert werden. Die in Deutschland belegene Immobilie einer in die Schweiz emigrierten Person wird somit durch Deutschland der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 Bewertungsgesetz unterworfen.

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