Rz. 119

Die Neuregelung des § 121 HGB über die Feststellung des Jahresabschlusses (wohingegen § 121 HGB alt die Verteilung von Gewinn und Verlust geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:

 

Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss“.

§ 121 HGB stellt – entsprechend der bisherigen Rechtslage[267] – die Zuständigkeit der (d.h. sämtlicher) Gesellschafter (auch der Kommanditisten, vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 121 HGB) klar, über die Feststellung des Jahresabschlusses durch Beschluss zu entscheiden. Dem hingegen obliegt nach § 120 Abs. 1 HGB (s. vorstehende Rdn 116) die Aufstellung des Jahresabschlusses gegenüber der Gesellschaft den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern.

 

Rz. 120

Der Feststellungsbeschluss erklärt den Jahresabschluss zwischen den Gesellschaftern für verbindlich, womit "nicht nur das Jahresergebnis, sondern auch die dafür maßgeblichen Bilanzansätze sowie deren Bewertung unstreitig [gestellt werden]".[268]

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses vorzusehen, ebenso wie schon für die Aufstellung des Jahresabschlusses keine Frist normiert wurde. Doch sollen "in Anlehnung an § 42a Abs. 2 GmbHG (…) im Regelfall die dort genannte Frist von acht Monaten, bei kleinen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB elf Monate, sachgerecht [sein]".[269]

Die Beschlussmodalitäten (bspw. ein Quorum) folgen aus dem Gesellschaftsvertrag (§§ 108, 109 ff. HGB).

[267] Vgl. BGH, Urt. v. 29.3.1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, juris Rn 6 = NJW 1996, 1678; BGH, Urt. v. 15.1.2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283, juris Rn 6 = NJW 2007, 1685.
[268] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 240 unter Bezugnahme auf Habersack/Schäfer/Schäfer, § 120 HGB Rn 17.
[269] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 240 unter Bezugnahme auf Wertenbruch, NZG 2018, 1121, 1124.

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