Rz. 116

Kaufleute sind seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG)[258] nicht mehr nur zur Aufstellung einer Bilanz, sondern zugleich zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet (vgl. § 242 Abs. 1 und 2 HGB).[259]

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB).

Infolgedessen erstreckt sich auch die gesellschaftsrechtliche Rechnungslegungspflicht nach § 120 Abs. 1 HGB auf den Jahresabschluss.

Die (d.h. sämtliche) geschäftsführungsbefugten Gesellschafter (unbeschadet einer abweichenden internen Geschäftsverteilung)[260] sind im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft nach der Klarstellung[261] in § 120 Abs. 1 S. 1 HGB – in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gesellschafter für die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 121 Abs. 1 S. 1 HGB – zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB) verpflichtet. Damit wird der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses eine gesellschaftsrechtliche Pflicht an die Seite gestellt.[262]

 

Rz. 117

Die geschäftsführenden Gesellschafter haben bei der Aufstellung des Jahresabschlusses – als Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft – für jeden Gesellschafter gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 HGB nach Maßgabe von § 709 Abs. 3 BGB (womit es auf die Anteilsquote, hilfsweise auf die Beitragsquote und höchsthilfsweise auf die Kopfteile ankommt) den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln (Gewinn- und Verlustverteilung).

Damit wird die gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 120 Abs. 1 S. 1 HGB) um eine gleichermaßen gesellschaftsrechtliche Pflicht zur Ergebnisermittlung für jeden Gesellschafter (§ 120 Abs. 1 S. 2 HGB) komplettiert.[263]

[259] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 239.
[260] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 239 unter Bezugnahme auf Habersack/Schäfer/Schäfer, § 120 HGB Rn 14.
[261] Was der bisher geltenden Rechtslage entspricht: Habersack/Schäfer/Schäfer, § 120 HGB Rn 14.
[262] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 239.
[263] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 239.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge