Rz. 218

Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach der Neuregelung des § 145 Abs. 3 S. 1 HGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.

Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft nicht über die Höhe des Anspruchs des Liquidators auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen und auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, setzt das Gericht gemäß § 145 Abs. 3 S. 2 HGB die Aufwendungen und die Vergütung fest.

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 145 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 HGB die Beschwerde zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 HGB ausgeschlossen.

Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet nach § 145 Abs. 3 S. 4 HGB die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt.

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