Rz. 9
Die Anmeldung muss nach § 106 Abs. 2 HGB (in Entsprechung mit § 707 Abs. 2 BGB), wobei in Ergänzung zu § 106 Abs. 2 HGB alt jetzt auch Angaben zu Gesellschaftern zu machen sind, "bei denen es sich um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt" (vgl. Nr. 2 Buchst. b)[7] – enthalten:
▪ | folgende Angaben zur Gesellschaft (Nr. 1):
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▪ | folgende Angaben zu jedem Gesellschafter (Nr. 2):
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▪ | die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (Nr. 3); | ||||||
▪ | die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist (Nr. 4). "Diese Versicherung trägt dazu bei, dass bei einer bereits eingetragenen Gesellschaft das Verfahren für den Statuswechsel eingehalten wird, das die Identität der Gesellschaft und ihre Nachvollziehbarkeit für den Rechtsverkehr sicherstellt".[10] |
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