Rz. 9

Die Anmeldung muss nach § 106 Abs. 2 HGB (in Entsprechung mit § 707 Abs. 2 BGB), wobei in Ergänzung zu § 106 Abs. 2 HGB alt jetzt auch Angaben zu Gesellschaftern zu machen sind, "bei denen es sich um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt" (vgl. Nr. 2 Buchst. b)[7] – enthalten:

folgende Angaben zur Gesellschaft (Nr. 1):

die Firma (Buchst. a),
den Sitz (Buchst. b) und
die Geschäftsanschrift in einem EU-Mitgliedstaat[8] (Buchst. c);

folgende Angaben zu jedem Gesellschafter (Nr. 2):

wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort (Buchst. a);
wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: Deren Firma (vgl. §§ 17 und 18 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 HGB) oder Namen, Rechtsform, Sitz (wobei nicht näher spezifiziert wird, "um welchen Sitz es sich dabei zu handeln hat, weil dies von der genauen Form des Gesellschafters abhängt")[9] und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer (Buchst. b);
die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (Nr. 3);
die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist (Nr. 4). "Diese Versicherung trägt dazu bei, dass bei einer bereits eingetragenen Gesellschaft das Verfahren für den Statuswechsel eingehalten wird, das die Identität der Gesellschaft und ihre Nachvollziehbarkeit für den Rechtsverkehr sicherstellt".[10]
[7] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.
[8] Im Unterschied zu § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt muss sich die anzugebende Gesellschaftsanschrift nicht mehr im Inland befinden: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.
[9] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.
[10] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 222.

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