Rz. 97

Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse, die über die Vorgaben des § 52 BRAO hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig und daher unwirksam. Innerhalb der Mindestbeträge des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO kann die Haftung daher nicht noch weiter begrenzt werden, etwa durch inhaltliche Haftungseinschränkungen oder den Ausschluss der Haftung bei der Übernahme eines Mandats "in letzter Minute".[108]

 

Rz. 98

Jenseits des Anwendungsbereichs von § 52 BRAO besteht jedoch die Möglichkeit, ein so genanntes eingeschränktes Mandat – beispielsweise unter Ausschluss des Steuerrechts oder ausländischen Rechts – zu vereinbaren. Dem Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, die Beschränkung des Mandats schriftlich mit dem Mandanten zu vereinbaren; außerdem kann der Rechtsanwalt dann verpflichtet sein, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass die Einschaltung eines Spezialisten notwendig ist, der den ausgeschlossenen Rechtsbereich abdeckt.[109]

 

Rz. 99

 

Formulierungsbeispiel: Haftungsbeschränkung zur Begrenzung von Ersatzansprüchen

An

(…)

Betrifft Ihre Erbrechtsangelegenheit

Sehr geehrter Herr (…),

in Ihrer Erbrechtsangelegenheit fasse ich das Ergebnis unserer Vereinbarung vom (…) über die Beschränkung der Haftung für anwaltliche Pflichtverletzungen wie folgt zusammen:

1.) Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts (…) wird für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 EUR beschränkt. Unberührt hiervon bleibt eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.) Darüber hinaus wird vereinbart, dass dem Anwalt die Sache zur erbrechtlichen Bearbeitung übertragen wird. Eine Überprüfung von Fragen des Steuerrechts wird nicht mit übernommen. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt behilflich ist, einen Steuerberater ausfindig zu machen oder/und die Angelegenheit mit ihm bespricht.

Ich bitte Sie, mir zur Bestätigung eine gegengezeichnete Ausfertigung des Schreibens zukommen zu lassen.

Rechtsanwalt

[108] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 41 Rn 40.
[109] Feuerich/Weyland, BRAO, § 52 Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge