Rz. 94

Nach Ansicht des BGH[103] haften Anwälte gesamtschuldnerisch, wenn sie sich in einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Dasselbe gilt auch für eine überörtliche Sozietät und zwar selbst dann, wenn im Innenverhältnis nur eine Scheinsozietät vorliegt.[104] Diese grundsätzliche gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder bringt unkalkulierbare Risiken für alle Beteiligten mit sich. Jeder Anwalt haftet für die Zuverlässigkeit und das Können seiner sämtlichen Kollegen. Gerade bei höheren Streitwerten, die im Erbrecht beinahe an der Tagesordnung sind – man denke nur an Erbauseinandersetzungen größeren Umfangs oder risikoreiche Beratungen in Angelegenheiten der Unternehmensnachfolge – besteht das Bedürfnis einer Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung.

 

Rz. 95

§ 52 Abs. 2 S. 2 BRAO gibt die Möglichkeit einer solchen persönlichen Haftungsbeschränkung auf einzelne Sozien. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass lediglich die persönliche Haftung der Anwälte, nicht aber die Haftung der Sozietät an sich ausgeschlossen werden kann.[105]

Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO kann die Beschränkung der Gesamtschuldnerhaftung auf einzelne Mitglieder in Form von vorformulierten Vertragsbedingungen erfolgen. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Mandant die vorformulierte Haftungsbeschränkung unterschreibt und dass darüber hinaus in der Zustimmungserklärung keine weiteren Erklärungen abgegeben werden.[106] Da es sich bei solchen Formularklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, muss der Mandant die Erklärung zum Zeitpunkt des Mandatsbeginns unterschreiben.

Freilich ist bei der Vereinbarung einer eingeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass diejenigen Mitglieder, auf die sich die Haftung beschränkt, auch tatsächlich das Mandat bearbeiten.[107]

 

Rz. 96

 

Formulierungsbeispiel: Vereinbarung einer Beschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung auf einzelne Sozietätsmitglieder

Zwischen der Anwaltssozietät

(…)

und

(…)

wird folgende Haftungsbeschränkung vereinbart:

Das heute, am (…), angenommene Mandat (…) wird ausschließlich von dem Rechtsanwalt (…) der oben genannten Sozietät bearbeitet. Für Schadensersatzansprüche aus diesem Mandat haftet die Sozietät mit ihrem Vermögen. Daneben wird die persönliche Haftung auf das vorgenannte Mitglied (…) der Sozietät beschränkt. Die persönliche Haftung der übrigen Sozietätsmitglieder wird ausgeschlossen.

Der Mandant stimmt dieser Vereinbarung zu.

(…)

Datum/Unterschrift

[103] BGH NJW 1971, 1801; BGH NJW 1978, 996.
[104] BGH NJW 1994, 2288.
[106] Seitens der Literatur wird hier angeregt, das Schriftstück auch nicht mit anderen Schreiben zu verbinden, Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 41 Rn 63.
[107] Borgmann/Jungk/Schwaiger, § 41 Rn 60.

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