Rz. 111

In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass die Annahme eines Teilanerkenntnisses mit nachfolgender Erledigungserklärung die fiktive Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG entstehen lässt, weil auch bei dieser Variante das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.[147] In der Rechtsprechung wurde dem nur teilweise gefolgt.[148] Der ganz überwiegende Teil der Gerichte lehnt den Anfall einer Terminsgebühr ab, da der Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" in Nr. 3106 VV RVG die vollständige Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG meine. Die Gegenauffassung berücksichtige nicht, dass sich nur bei der Annahme eines "vollen" Anerkenntnisses der Rechtstreit in der Hauptsache ohne jegliche weitere Prozesshandlungen erledigt, § 101 Abs. 2 SGG. Bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses sei vielmehr für die Beendigung des Verfahrens eine weitere prozessuale Erklärung seitens des Klägers erforderlich, deren Abgabe seiner freien Disposition unterliegt.[149]

Auch diese Situation dürfte sich allerdings durch die Änderung der Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG entschärft haben. Hat der Anwalt an der Erledigung mitgewirkt und handelt es sich nicht lediglich um gegenseitige prozessuale Erledigungserklärungen, kommt beim Teilanerkenntnis eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Betracht.[150] In diesem Fall entsteht aber nunmehr automatisch auch die Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagiert und ob ggf. neue Auswege gesucht werden, um das Entstehen der Terminsgebühr zu verneinen.

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