Rz. 63

Früher war umstritten, ob bei Anerkenntnis der Hauptforderung (ggf. bei gleichzeitigem Verzicht auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) und einer Zahlungsvereinbarung mit Nebenabreden eine Einigungsgebühr aus dem Hauptsachewert angefallen ist. Zum 1.10.2021 wurde die Regelung zur Einigungsgebühr vor dem Hintergrund der Änderung des Inkassorechts geändert.[84] Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. In Betracht kommt hier daher nur eine 0,7-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, die dann entsteht, wenn durch den Vertrag die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung geregelt wird. Hinsichtlich des Gegenstandswertes ist § 31b RVG zu beachten. Danach beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs, wenn Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung ist. Um klarzustellen, dass dies auch dann gilt, wenn Nebenabreden wie z.B. Sicherungsabreden oder eine Kostenübernahme geregelt werden, hat der Gesetzgeber § 31b RVG angepasst und das Wort "nur" (eine Zahlungsvereinbarung) gestrichen.

[84] Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, BT-Drucks 19/20348, BGBl 2020, 3320; zu den Änderungen Volpert, AGS 2021, 481.

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