Rz. 28

Nachdem bereits nach altem Recht bis zum 31.7.2013 umstritten war, ob bei vorangegangener Tätigkeit im Widerspruchsverfahren und anschließendem oder parallelem Eilverfahren nur die reduzierte Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG a.F. anfiel, setzt sich dieser Meinungsstreit auch nach der Umstellung auf die Anrechnungslösung in der Sozialgerichtsbarkeit fort. Die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG setzt eine Gegenstandsidentität voraus. § 17 Nr. 4b RVG bestimmt, dass das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts verschiedene Angelegenheiten sind. Ein Teil der Gerichte und die Literatur geht daher zu Recht davon aus, dass eine Anrechnung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Eilverfahrens nicht stattfindet, da es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens nicht um denselben Gegenstand i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG handelt.[38] Nach anderer – in der Rechtsprechung wohl überwiegenden – Auffassung wird hingegen eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr für ein in inhaltlichem Zusammenhang stehendes gerichtliches Eilverfahren aufgrund der Synergieeffekte bejaht.[39]

Zu berücksichtigen ist jedoch in jedem Fall, dass eine Anrechnung jedenfalls nur dann in Betracht käme, wenn eine Zahlung auf die Geschäftsgebühr tatsächlich bereits erfolgt ist.[40]

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