Rz. 19

Die Höhe der Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren aus Teilwerten auf eine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert war umstritten. Nachdem der BGH entschieden hatte, dass alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig bis zur Höhe der Verfahrensgebühr auf diese anzurechnen seien,[26] diese sich also auf Null reduzieren kann, hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 eingegriffen.[27] In § 15a Abs. 2 RVG (n.F.) ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Gesamtbetrag der Anrechnung gedeckelt wird auf den höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz aus dem Gesamtwert. Der frühere Meinungsstreit ist damit erledigt.

Abzurechnen ist daher wie folgt:

 

Berechnung Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
(Wert: 8.000 EUR)    
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen    
– 0,65 aus 5.000 EUR – 217,10 EUR  
– 0,65 aus 3.000 EUR – 144,30 EUR  
gem. § 15a Abs. 2 RVG max. 0,65 aus 8.000 EUR   – 326,30 EUR
Gesamt   326,30 EUR
[27] BT-Drucks 19/23484, 77; N. Schneider, AGS 2021, 337.

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