Rz. 107

In Verfahren vor den Arbeitsgerichten wegen Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses oder wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 1 GKG, sondern nach § 42 Abs. 2 GKG zu ermitteln, was zu ermäßigten Werten führt. Streitwert ist höchstens der Bruttoarbeitsverdienst für 3 Monate; Abfindungen werden nicht hinzugerechnet.

Bei Rechtsstreitigkeiten über eine Eingruppierung ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen der gewährten und der begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Bis zur Klageerhebung entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet.

 

Hinweis:

Eine Streitwertkommission hat einen einheitlichen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erstellt. Diesen finden Sie im Internet: "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, überarbeitete Fassung 9. Februar 2018".

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