Rz. 56

In § 36 GKG sind drei Absätze enthalten, die im Einzelnen regeln, wie die Gebühren zu berechnen sind, wenn Handlungen des Gerichts oder des Rechtsanwalts nur Teile des Streitgegenstandes betreffen. Es handelt sich um folgende drei Fälle:

Gebührenberechnung nur nach dem Wert eines Teils des gesamten Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 1 GKG)
Gebührenberechnung für einzelne gleiche Handlungen nach dem Wert verschiedener Teile des Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 2 GKG)
Unterschiedlich hohe Gebührensätze für einzelne gleiche Handlungen, die Teile des Streitgegenstandes betreffen (§ 36 Abs. 3 GKG)

Wenn einzelne Handlungen nur Nebenforderungen betreffen, ist § 43 GKG anzuwenden. Siehe Rdn 37 ff.

1. Gebühren für einen Teil des Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 1 GKG)

 

Rz. 57

Wenn während eines Rechtszuges gebührenauslösende Handlungen des Gerichts oder des Rechtsanwalts nur einen Teil des gesamten Streitgegenstandes betreffen, dann werden die Gebühren für diese Handlungen nur nach dem Wert des entsprechenden Teils des Streitgegenstandes berechnet, so die Aussage des § 36 Absatz 1 GKG.

 

Beispiel:

RAin Ahrens klagt auftragsgemäß gegen Bolz auf Zahlung von 7.000,00 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift zahlt Bolz 1.000,00 EUR. Die Sache wird insoweit für erledigt erklärt. Im ersten Verhandlungstermin wird über den restlichen Teil des Streitgegenstandes von 6.000,00 EUR verhandelt. Anschließend ergeht das Urteil.

Während der RAin die Verfahrensgebühr nach dem vollen Wert von 7.000,00 EUR erwächst, entsteht die Terminsgebühr nur nach dem verbliebenen Teil des Streitgegenstandes im Wert von 6.000,00 EUR.

Die gerichtliche Verfahrensgebühr entsteht nach dem Wert von 7.000,00 EUR in dreifacher Höhe (Nr. 1210 KV GKG); die Ermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG tritt nicht ein, da nicht das gesamte Verfahren durch die Teilzahlung des Beklagten erledigt wird.

2. Gebühren für einzelne gleiche Handlungen für Teile des Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 2 GKG)

 

Rz. 58

Es kann durchaus vorkommen, dass von einzelnen Wertteilen des gesamten Streitgegenstandes in derselben Instanz für gleiche Handlungen gleichartige Gebühren mit gleich hohem Gebührensatz zu berechnen sind. Es ist dann für jede einzelne Handlung die entsprechende Gebühr zu ermitteln. Hierbei ist nun aber eine Höchstgrenze zu beachten, die im Zusammenhang mit der Degression der Gebührentabellen steht. Denn § 36 Abs. 2 GKG bestimmt, dass der Gesamtbetrag der gleichartigen Gebühren nicht höher sein darf, als wenn die Gebühr von vornherein nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen gewesen wäre.

Das hört sich vielleicht kompliziert an, ist aber eigentlich ganz einfach zu handhaben: Sollte es wirklich vorkommen, dass der RA nur für Wertteile des ganzen Streitgegenstands tätig wird, dann addiert man die Werte der Teile und berechnet die Gebühr nach deren Gesamtwert.

3. Unterschiedliche Gebührensätze für Handlungen für Teile des Streitgegenstandes (§ 36 Abs. 3 GKG)

 

Rz. 59

Sind in einer Instanz für einzelne gleichartige Handlungen, die Teile des Streitgegenstandes betreffen, verschieden hohe Gebührensätze anzuwenden, so müssen die Gebühren für die Wertteile gesondert berechnet werden. Hierbei ist nun aber eine Höchstgrenze zu beachten, die im Zusammenhang mit der Degression der Gebührentabellen steht. Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr betragen als eine Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile und nach dem höchsten angewandten Gebührensatz (§ 36 Abs. 3 GKG). Vergleichen Sie dazu die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG, die für alle anwaltlichen Tätigkeiten den Grundsatz des § 36 Abs. 3 GKG wiederholt (siehe in § 2 Rdn 135 f., dort auch Berechnungsbeispiele).

Um die Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 GKG und 15 Abs. 3 RVG zu befolgen, müssen die Gebühren für die die Wertteile betreffenden Tätigkeiten jeweils gesondert berechnet werden, wobei dann die Summe der so ermittelten Gebühren mit der nach dem Gesamtwert unter Anwendung des höchsten vorkommenden Gebührensatzes sich ergebenden Gebühr zu vergleichen ist. Sodann ist die eventuell aus diesem Vergleich resultierende niedrigere Gebühr in Rechnung zu stellen. Dies wird anhand von Beispielen zu § 15 Abs. 3 RVG in § 2 Rdn 135 f. demonstriert.

 

Beispiel:

RA Dannenberg erhält Klageauftrag wegen einer Forderung von 10.000,00 EUR. Nachdem er seinen Auftraggeber beraten hat, aber noch vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht, zahlt der Schuldner 1.500,00 EUR. Wegen der Restforderung wird die Klage erhoben. Danach zahlt der Schuldner auch den Restbetrag. RA Dannenberg berechnet seine Verfahrensgebühr wie folgt:

Es entsteht innerhalb der Angelegenheit eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG) nach einem Wertteil von 1.500,00 EUR und eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nach einem Wertteil von 8.500,00 EUR. Der RA wird berechnen:

 
0,8

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3100, 3101 Ziff. 1 VV RVG nach dem Wert von 1.500,00 EUR
101,60 EUR
1,3

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert von 8.500,00 EUR
725,40 EUR
  Summe: 827,00 EUR
  Der RA ist durch § 15 Abs. 3 RVG zu folgender vergleichenden Berechnung gezwungen:  
1,3

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG nach dem Gesamtwert von 10.000,00 EUR
798,20 EUR

Da der Betrag einer Gebühr mit dem höchsten verwendet...

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