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Die Einforderung von Geldbeträgen bietet erfreulicherweise in der Regel bewertungstechnisch überhaupt keine Probleme. Bei Geltendmachung z. B. einer Kaufpreisforderung oder einer Darlehensrückforderung steht mit dem eingeforderten Geldbetrag der Gegenstand der anwaltlichen oder gerichtlichen Tätigkeit und damit der Streitwert eindeutig fest.

Wenn ein Geldbetrag gefordert wird, ist also die Höhe dieses Betrages für die Bemessung des Gegenstandswertes maßgebend, allerdings ohne Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten (§ 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG; siehe Rdn 37 ff.).

Auch in Familiensachen bemisst sich der Verfahrenswert nach der Höhe einer bezifferten Geldforderung, wenn diese Verfahrensgegenstand ist (§ 35 FamGKG) und Nebengegenstände wie Zinsen und Kosten werden nicht berücksichtigt (§ 37 FamGKG).

Werden Nebenforderungen alleine ohne die Hauptforderung geltend gemacht, so ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit sie die Hauptforderung nicht übersteigen (§ 43 Abs. 2 und 3 GKG; siehe Rdn 37 ff.).

Eine praktisch sehr wichtige Ausnahme für die Anwaltsgebühren gilt für die Wertermittlung in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung. Hier setzt sich der Gegenstandswert abweichend von § 43 Abs. 1 GKG zusammen aus Hauptforderung und Nebenforderungen wie z. B. Zinsen und den bisher angefallenen Kosten (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Hs. 1 RVG; siehe § 8 Rdn 18 ff.).

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