Rz. 106

Für Ansprüche dieser Art ist der dreifache Jahresbetrag maßgebend, wenn nicht der geltend gemachte Gesamtbetrag geringer ist.

Beachten Sie, dass die Wertermittlung für eine Klage, die das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einschließlich von Eingruppierungsstreitigkeiten betrifft, in § 42 Abs. 2 GKG besondere Wertbestimmungen mit niedrigeren Werten getroffen wurden (siehe Rdn 107).

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