Rz. 59

Sind in einer Instanz für einzelne gleichartige Handlungen, die Teile des Streitgegenstandes betreffen, verschieden hohe Gebührensätze anzuwenden, so müssen die Gebühren für die Wertteile gesondert berechnet werden. Hierbei ist nun aber eine Höchstgrenze zu beachten, die im Zusammenhang mit der Degression der Gebührentabellen steht. Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr betragen als eine Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile und nach dem höchsten angewandten Gebührensatz (§ 36 Abs. 3 GKG). Vergleichen Sie dazu die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG, die für alle anwaltlichen Tätigkeiten den Grundsatz des § 36 Abs. 3 GKG wiederholt (siehe in § 2 Rdn 135 f., dort auch Berechnungsbeispiele).

Um die Vorschriften der §§ 36 Abs. 3 GKG und 15 Abs. 3 RVG zu befolgen, müssen die Gebühren für die die Wertteile betreffenden Tätigkeiten jeweils gesondert berechnet werden, wobei dann die Summe der so ermittelten Gebühren mit der nach dem Gesamtwert unter Anwendung des höchsten vorkommenden Gebührensatzes sich ergebenden Gebühr zu vergleichen ist. Sodann ist die eventuell aus diesem Vergleich resultierende niedrigere Gebühr in Rechnung zu stellen. Dies wird anhand von Beispielen zu § 15 Abs. 3 RVG in § 2 Rdn 135 f. demonstriert.

 

Beispiel:

RA Dannenberg erhält Klageauftrag wegen einer Forderung von 10.000,00 EUR. Nachdem er seinen Auftraggeber beraten hat, aber noch vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht, zahlt der Schuldner 1.500,00 EUR. Wegen der Restforderung wird die Klage erhoben. Danach zahlt der Schuldner auch den Restbetrag. RA Dannenberg berechnet seine Verfahrensgebühr wie folgt:

Es entsteht innerhalb der Angelegenheit eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG) nach einem Wertteil von 1.500,00 EUR und eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nach einem Wertteil von 8.500,00 EUR. Der RA wird berechnen:

 
0,8

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3100, 3101 Ziff. 1 VV RVG nach dem Wert von 1.500,00 EUR
101,60 EUR
1,3

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert von 8.500,00 EUR
725,40 EUR
  Summe: 827,00 EUR
  Der RA ist durch § 15 Abs. 3 RVG zu folgender vergleichenden Berechnung gezwungen:  
1,3

Verfahrensgebühr

gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG nach dem Gesamtwert von 10.000,00 EUR
798,20 EUR

Da der Betrag einer Gebühr mit dem höchsten verwendeten Gebührensatz von 1,3 nach dem gesamten Gegenstandswert geringer ist, kann der RA nur 798,20 EUR in Ansatz bringen.

 

Merke:

Für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teiles zu berechnen (§ 36 Abs. 1 GKG).

Für gleiche Handlungen, die einzelne Wertteile des gesamten Streitgegenstandes betreffen, sind gleichartige Gebühren mit gleich hohem Gebührensatz zu berechnen. Die Gebühren können von vornherein nach dem Gesamtbetrag der Wertteile berechnet werden. Werden sie jedoch zeitlich nacheinander berechnet, so ist als Höchstgrenze die Gebühr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu beachten (§ 36 Abs. 2 GKG).

Für gleichartige Handlungen, die einzelne Wertteile des gesamten Streitgegenstandes unter Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze betreffen, sind die Gebühren gesondert zu berechnen und deren Summe dann zu vergleichen mit einer nach dem Gesamtbetrag der Wertteile und nach dem höchsten angewandten Gebührensatz sich ergebenden Gebühr. Davon ist der niedrigere Betrag als Gebühr anzusetzen (§ 36 Abs. 3 GKG, § 15 Abs. 3 RVG).

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