Rz. 128

Die Einigungsgebühr beträgt gemäß Nr. 1004 VV 1,3, wenn über den Gegenstand ein Berufungsverfahren anhängig ist. Soweit nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden, bleibt es bei dem in Nr. 1000 vorgesehenen Gebührensatz von 1,5.[86]

[86] Vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 205, zu Nr. 1004.

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