Rz. 128
Die Einigungsgebühr beträgt gemäß Nr. 1004 VV 1,3, wenn über den Gegenstand ein Berufungsverfahren anhängig ist. Soweit nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen werden, bleibt es bei dem in Nr. 1000 vorgesehenen Gebührensatz von 1,5.[86]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen