Rz. 122

Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann Berufung beim Landesarbeitsgericht nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt,[81] wenn es in den Rechtsstreitigkeiten um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

 

Rz. 123

Auch wegen der Nichtzulassung der Berufung kann ein Beschwerdeverfahren geführt werden. Die Vergütung des Anwalts beträgt nach Nr. 3504 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen. Der BGH hat entschieden, dass die Gebühren im Rahmen eines Nichtzulassungsverfahrens dem Anwalt auch dann zustehen, wenn er bei eingelegtem Rechtsmittel nach Prüfung der Erfolgsaussichten von diesem das Mandat aufgrund fehlender Erfolgsaussichten niederlegt und sich diese Einschätzung (Erfolglosigkeit des Rechtsmittels) bestätigt.[82]

 

Rz. 124

Die Gebühren des Berufungsrechtszuges richten sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird wiederum bestimmt durch die von den Parteien verfolgten Ziele, wie sie in den Anträgen zum Ausdruck kommen.

Der im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Beschwerdewert ist in der Regel die Obergrenze.

 

Rz. 125

Wird der Beklagte in erster Instanz zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen verurteilt, bemisst sich der Beschwerdewert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs macht.[83] Die mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundene Kostenentscheidung bleibt bei der Wertermittlung außer Betracht. Ausnahmsweise kann ein Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu einem höheren Beschwerdewert führen. Dieses Geheimhaltungsinteresse ist angesichts der vorläufigen Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile[84] nach Abschluss der ersten Instanz nur schwer zu schützen.

[81] Zur Frage der Bindung des Berufungsgerichts an die Festsetzung des Beschwerdewertes durch das erstinstanzliche Gericht, vgl. BAG v. 27.5.1994 – 5 AZB 3/94 – AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979.
[82] BGH v. 16.2.2017 – IX ZR 165/16. In der Entscheidung äußert sich der BGH auch sehr grundlegend zu dem Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant und der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege.
[83] BAG v. 27.5.1994 – 5 AZB 3/94 – AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1979; BGH v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, VersR 1995, 314 ff.
[84] Vgl. § 62 ArbGG.

I. Verfahrensgebühr

 

Rz. 126

In dem Berufungsverfahren beträgt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV 1,6.

Nach Nr. 3201 VV ermäßigt sich die Gebühr Nr. 3200 VV bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags auf 1,1. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV) oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Auch soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3201 VV) beträgt die Verfahrensgebühr nur 1,1. Soweit in den Fällen der Nr. 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr nach Nr. 3200 VV übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

II. Terminsgebühr

 

Rz. 127

Die Terminsgebühr beträgt gemäß Nr. 3202 VV 1,2 Gebühren. Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV über das Entstehen/Nichtentstehen der Terminsgebühr gilt entsprechend (Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV). Nach Nr. 3203 reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5 bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erscheint der Berufungsbeklagte nicht, findet keine Reduktion auf 0,5 statt. In diesem Fall wird nämlich auch über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung entschieden. Es kann ein unechtes Versäumnisurteil mit Obsiegen des nicht erschienenen Berufungsbeklagten geben.

Die Anmerkung zu Nr. 3105 VV über das Entstehen der Gebühr gilt entsprechend (Anmerkung zu Nr. 3203 VV). Soweit sich der Berufungsrechtsstreit aufgrund einer weiteren Verhandlung in erster Instanz vor der mündlichen Verhandlung erledigt, entsteht keine Terminsgebühr für das Berufungsverfahren.[85...

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