Rz. 17
Die Anfechtung muss wieder innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom und unter Angabe des Anfechtungsgrundes vor dem Nachlassgericht erklärt werden, §§ 1954, 1955 BGB.[28] Ist die Frist abgelaufen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.[29]
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