Rz. 17

Die Anfechtung muss wieder innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom und unter Angabe des Anfechtungsgrundes vor dem Nachlassgericht erklärt werden, §§ 1954, 1955 BGB.[28] Ist die Frist abgelaufen, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.[29]

[28] Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Versäumung der Ausschlagungserklärung gilt die Frist des § 121 BGB, nicht die längere des § 1954 BGB, KG, Beschl. v. 28.11.2014 – 6 W 140/14, ErbR 2015, 155; Zur Zuständigkeitsbestimmung für die Verwahrung des Originals einer Erbschaftsausschlagungserklärung siehe OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2016 – I-3 Sa 2/16, ErbR 2017, 239 = ZEV 2017, 103.

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