Rz. 1

§ 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mit Wirkung vom 1.7.2006 durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, Art. 5 und 8,[1] neu gefasst worden.

Die neue Fassung des § 34 RVG lautet:

 

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Begrifflich beschränkt sich die Beratung auf den Informationsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.[2] Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Beratung und Geschäftsbesorgung ist regelmäßig, ob der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Auftrags nach außen hin tätig werden soll, also ob er beispielweise mit Dritten korrespondieren oder sich bei Gericht bestellen soll.[3] Der Bereich der Beratung wird nicht verlassen, wenn der Rechtsanwalt mit Dritten in Kontakt tritt, sofern Auskünfte eingeholt bzw. Rückfragen gestellt werden.[4] Beispielweise soll das Einholen von Auskünften bei Behörden oder Dritten oder die Anforderung von Gerichts- oder Behördenakten noch zur Beratungstätigkeit gehören.[5] Unter die Beratungstätigkeit sollen auch fallen:[6]

Anruf auf der Geschäftsstelle des Gerichtes, um das Datum einer Zustellung sicher zu erfahren
Einholung einer Erbscheinsabschrift beim Nachlassgericht bei der Beratung über Pflichtteilsansprüche
Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerregister bei der Beratung, ob eine Zwangsvollstreckung Erfolgsaussichten haben kann.

Sofern die Korrespondenz mit einem Dritten über bloße An- und Rückfragen hinausgeht, der Rechtsanwalt mit einem Dritten über die Sache selbst sprechen soll, wird der Bereich der Beratung verlassen.[7]

 

Rz. 2

Die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 RVG ist eine angemessene, ortsübliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.[8]

Gegenüber Verbrauchern ist die Beratungsgebühr auf einen Betrag in Höhe von 250 EUR begrenzt. Für eine Erstberatung ist die Kappungsgrenze sogar nur ein Betrag in Höhe von 190 EUR.

 

Rz. 3

Im Bereich des Erbrechts ist Beratung auf der einen Seite regelmäßig sehr aufwändig und auf der anderen Seite haftungsintensiv. Dies gilt insbesondere, wenn die Beratung die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen zum Gegenstand hat und umso mehr, wenn später Erbengemeinschaften entstehen.[9]

 

Rz. 4

Der Hinweis des Gesetzes in § 34 Abs. 1 S. 1, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken, ist damit im Interesse des Rechtsanwalts, um Gebührenklarheit und den Zahlungseingang zu unterstützen. Folgen der Rechtsanwalt und sein Auftraggeber diesem Hinweis nicht, ordnet das Gesetz in § 34 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG in abgestufter Form an, was ohne Vereinbarung gilt.[10]

Gemäß § 34 Abs. 2 RVG muss der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr auf eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anrechnen.

Will der Anwalt diese Konsequenz vermeiden, sollte er entweder von vornherein sein Abrechnungsmodell so gestalten, dass die Anrechnung nicht ins Gewicht fällt, oder die Konsequenz der Anrechnung, gemäß § 34 Abs. 2 RVG, vertraglich ausschließen.[11]

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachtengebühr nicht anzurechnen ist.

[1] BGBl I 2004, 718 ff.
[2] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 19.
[3] BGH NJW-RR 2011, 335; Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 18 ff. m.w.N.
[4] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 19.
[5] OLG Köln Beschl. v. 15.5.2017 – 17 W 201/16, BeckRS 2017, 116619; OLG Bamberg NJW-RR 2016, 640; Mayer/Kroiß/Winkler, § 34 RVG Rn 12; Schneider, NJW Spezial 2016, 347.
[6] Beispiele aus Mayer/Kroiß/Winkler, § 34 RVG Rn 12.
[7] Schneider/Volpert/Thiel/Eder, § 34 RVG Rn 20.
[8] AG Brühl MDR 2009, 58; AG Bielefeld ErbR 2010, 222.
[9] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 10.
[10] Mayer/Kroiß/Winkler, § 34 RVG Rn 58.
[11] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 78.

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