Rz. 7

Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Es ist im Einzelnen zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war.

 

Rz. 8

Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese, zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, aufwändige Materie nur mit dieser vergleichen, sondern darf sein Mandat, da das RVG für alle Rechtsgebiete Anwendung findet, natürlich auch mit weniger arbeitsintensiven Rechtsgebieten vergleichen.[14] Hierbei kann berücksichtigt werden, dass

eine umfangreiche Vorarbeit durch den beauftragten Rechtsanwalt, z.B. für das Studium einer umfangreichen Nachlassakte oder von umfangreichen Schriftverkehr, bzw. Vorkorrespondenz, oder von umfangreichen mehrseitigen Verfügungen von Todes wegen, Erbverträgen etc., zur Einarbeitung in die Angelegenheit erforderlich gewesen ist (nicht aber der Aufwand, der erforderlich ist, um sich selbst fortzubilden, weil der Rechtsanwalt sonst nicht im Erbrecht tätig ist und daher zunächst Grundlagen erarbeitet werden müssen);
ein gewisser Umfang zu prüfender Beiakten vorliegt (mehrere gerichtliche Nachlassakten von involvierten Nachlässen, Vor- und Nacherbschaftsangelegenheiten);
eine überdurchschnittliche Vielzahl und/oder langandauernder Besprechungen (wie Besprechungstermine, telefonische Besprechungen, Besichtigungen vor Ort, Verhandlungsgespräche) im Rahmen der Bearbeitung des Mandats erforderlich gewesen sind;[15]
ein Verfahren über mehrere Jahre andauert, insbesondere dann, wenn die Dauer des Verfahrens auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen ist und z.B. die Aufklärung des Sachverhalts erschwert worden ist;
ein überdurchschnittlicher zeitlicher Aufwand innerhalb des Mandatsverhältnisses erforderlich gewesen ist, um z.B. einen "intellektuell minder begabten" Auftraggeber voll umfänglich zu unterrichten, von diesem informiert zu werden und Besprechungen über die Vorgehensweise durchzuführen.[16]
 

Hinweis

Um den Aufwand des Rechtsanwalts belegen zu können, ist eine umfangreiche Dokumentation seiner Tätigkeiten, z.B. Inhalt und Länge von Besprechungen, Telefonaten u.Ä., unerlässlich.

[14] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 25.
[15] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 81 m.w.N.
[16] Rißmann/Hähn, § 11 Rn 25.

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