Rz. 164

(Zeitlich) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer nach § 650n Abs. 1 S. 1 BGB[319]  – wobei die Regelung eine Hauptpflicht[320] statuiert – diejenigen Planungsunterlagen (gegenständlich: Unterlagen und Dokumen­te – andere Unterlagen als Planungsunterlagen [bauwerkbezogene Unterlagen] sind ggf. nach § 650n Abs. 2 BGB [nachstehende Rdn 169 ff.] herauszugeben)

zu erstellen (Herstellungspflicht – i.Ü. aber auch zu beschaffen [Beschaffungspflicht]) und[321] (kumulativ)
dem Verbraucher herauszugeben (Herausgabepflicht – d.h. Übergabe der Unterlagen an den Verbraucher in einer für den Nachweis geeigneten Form),[322]

die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften[323] (genehmigungsrechtlich relevante Planungsunterlagen)[324] ausgeführt werden wird[325] (Baudokumentation): Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Herausgabe der Genehmigungsplanung.[326]

 

Rz. 165

Dadurch soll es dem Besteller auch ermöglicht werden, zur Verhinderung von Schäden (die nicht zuletzt aus volkswirtschaftlicher Perspektive beachtlich sind) die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen sachverständigen Dritten schon während der Bauphase überprüfen zu lassen[327] und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.

 

Rz. 166

Planungsunterlagen sind alle auf die Planung des konkreten Bauvorhabens bezogenen Unterlagen.[328]

 

Rz. 167

§ 650n Abs. 1 S. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer vertraglich die Planung übernommen hat. Deshalb besteht die Verpflichtung zur Herausgabe der entsprechenden Planungsunterlagen dann nicht (Anwendungsausschluss), soweit der Verbraucher (d.h. der Besteller selbst) oder ein von ihm Beauftragter (z.B. ein Architekt) die wesentlichen Planungsvorgaben (selbst) erstellt hat (so § 650n Abs. 1 S. 2 BGB). § 650n Abs. 1 S. 2 BGB kehrt die Beweislast zugunsten des Verbrauchers um (Beweislastumkehr): Dann muss u.U. der "Unternehmer darlegen und beweisen, dass die Herstellung und Beschaffung der benötigten Unterlagen dem Verbraucher obliegt".[329]

 

Rz. 168

 

Beachte:

Ein Verstoß gegen § 650n Abs. 1 BGB (Pflichtverletzung) wird wie eine "mangelhafte Leistung" (Verletzung einer bauvertraglichen Hauptpflicht) qualifiziert[330]  – arg.: Erstellung und Herausgabe der Unterlagen seien Bestandteil des geschuldeten Werks. In der Folge kann der Verbraucher seinen Anspruch nach § 650n Abs. 1 BGB gerichtlich geltend machen – aber auch (sofern die Pflichtverletzung "wesentlich" ist) die Abnahme des Werks nach § 640 Abs. 1 BGB verweigern.[331] Im Übrigen stehen ihm alle Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) nach § 634 BGB zu.[332]

[319] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 6 ff.
[320] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3.
[321] Zur Erstellungs- und Herausgabepflicht näher jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 15 f.
[322] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3.
[323] Zum Energienachweis gemäß §§ 3 und 5 EnEV i.V.m. § 5 AVEn näher Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 315 ff.
[324] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 304 und 307.
[325] Bspw. (nach Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3) Genehmigungspläne, Statik- und Brandschutz- bzw. Energienachweise gemäß § 5 AVEn i.V.m. § 5 EnEV.
[326] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 308 und 310: Welche Planungsunterlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren konkret betroffen sind, ist eine objektbezogene Frage und richtet sich nach dem einschlägigen Landesrecht.
[327] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 66.
[328] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 2: bspw. Zeichnungen (wie Lageplan und Bauzeichnungen), Berechnungen (bspw. zur Statik), Bescheinigungen und sonstige technische Angaben, Dokumente (z.B. zum Brandschutz) sowie Unterlagen nach Art. 249 § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 EGBGB. Konkret zu den davon "erfassten Unterlagen" jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 7 ff. – bzw. den "nicht erfassten Unterlagen" jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 12 ff.
[329] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 4.
[330] So Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3; Glöckner, VuR 2016, 163, 167; Orlowski, ZfBR 2016, 419, 433; a.A. hingegen Pause, BauR 2017, 430, 439, der hierin lediglich eine Nebenpflichtverletzung sieht.
[331] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3.
[332] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 3.

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