Rz. 169
Spätestens mit der Fertigstellung des Werks[333] (d.h. nachgelagert im weiteren Verlauf des Bauvorhabens – mithin nach Abarbeitung und Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen) hat der Unternehmer gemäß § 650n Abs. 2 BGB[334] diejenigen Unterlagen[335] zu erstellen[336] und dem Verbraucher herauszugeben[337] (weitere Herausgabepflicht), die dieser benötigt,[338] um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist). Hiervon erfasst werden sämtliche objektbezogenen Bauunterlagen[339] (Ausführungsunterlagen). Es ist Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistungen in Bezug auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu führen, bspw. in Bezug auf Prüfungspflichten der zuständigen Behörden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz,[340] denen der Verbraucher im Rahmen der Eingriffsbefugnisse der Baubehörden durch Vorlage von Nachweisen nachkommen muss, und bei denen das Nichtvorhandensein der Nachweise sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Verpflichtung zur Baudokumentation).[341]
Rz. 170
Ausführungsunterlagen "sind alle auf das Bauwerk bezogene Unterlagen von öffentlich-rechtlicher Relevanz, die für den Nachweis einer vorzeitigen Ausführung des Werks gegenüber den Baubehörden (aber auch gegenüber anderen Behörden) erforderlich sind, z.B. im Rahmen der Bauüberwachung zur Vermeidung bauaufsichtlicher Maßnahmen".[342]
Rz. 171
Beachte:
§ 650n Abs. 2 BGB soll nur solche Unterlagen erfassen, "die vom Unternehmer zu erstellen sind. Zur Beschaffung "weiterer" Unterlagen soll dieser nicht verpflichtet sein.[343]"
Rz. 172
Die genannten Unterlagen braucht der Besteller im Übrigen auch für die spätere Unterhaltung und Instandsetzung des Bauwerks bzw. ggf. für einen späteren Umbau.[344] Der Verbraucher soll bei seiner Abnahmeentscheidung auf die entsprechenden Errichtungsunterlagen zurückgreifen können.[345]
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