Rz. 169

Spätestens mit der Fertigstellung des Werks[333] (d.h. nachgelagert im weiteren Verlauf des Bauvorhabens – mithin nach Abarbeitung und Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen) hat der Unternehmer gemäß § 650n Abs. 2 BGB[334] diejenigen Unterlagen[335] zu erstellen[336] und dem Verbraucher herauszugeben[337] (weitere Herausgabepflicht), die dieser benötigt,[338] um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist). Hiervon erfasst werden sämtliche objektbezogenen Bauunterlagen[339] (Ausführungsunterlagen). Es ist Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistungen in Bezug auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu führen, bspw. in ­Bezug auf Prüfungspflichten der zuständigen Behörden nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz,[340] denen der Verbraucher im Rahmen der Eingriffsbefugnisse der Baube­hörden durch Vorlage von Nachweisen nachkommen muss, und bei denen das Nichtvor­handensein der Nachweise sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Verpflichtung zur Baudokumentation).[341]

 

Rz. 170

Ausführungsunterlagen "sind alle auf das Bauwerk bezogene Unterlagen von öffentlich-rechtlicher Relevanz, die für den Nachweis einer vorzeitigen Ausführung des Werks gegenüber den Baubehörden (aber auch gegenüber anderen Behörden) erforderlich sind, z.B. im Rahmen der Bauüberwachung zur Vermeidung bauaufsichtlicher Maßnahmen".[342]

 

Rz. 171

 

Beachte:

§ 650n Abs. 2 BGB soll nur solche Unterlagen erfassen, "die vom Unternehmer zu erstellen sind. Zur Beschaffung "weiterer" Unterlagen soll dieser nicht verpflichtet sein.[343]"

 

Rz. 172

Die genannten Unterlagen braucht der Besteller im Übrigen auch für die spätere Unterhaltung und Instandsetzung des Bauwerks bzw. ggf. für einen späteren Umbau.[344] Der Verbraucher soll bei seiner Abnahmeentscheidung auf die entsprechenden Errichtungsunterlagen zurückgreifen können.[345]

[333] Zum Zeitpunkt näher jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 28.
[334] Näher jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 19 ff.
[335] Zu den erfassten Unterlagen jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 21 ff. – zu den nicht erfassten Unterlagen jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 25 ff.
[336] Nur diejenigen Unterlagen, "die der Unternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Verpflichtung zu erstellen verpflichtet ist": so Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 320.
[337] Zur Erstellungs- und Herausgabepflicht näher jurisPK-BGB/Segger, § 650n Rn 26 f.
[338] "Benötigt" – woraus Stretz (Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 321) einschränkend (nicht: "benötigen könnte") schließt, dass ein Herausgabeanspruch ohne konkrete Aufforderung der Behörde zur Vorlage der Unterlagen ausscheidet.
[339] Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 319.
[340] Näher Stretz, Das neue Bauvertragsrecht, § 5 Rn 330 f.
[341] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 66.
[342] Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 5.
[343] So Palandt/Sprau, § 650n BGB Rn 5 (Energieausweise nach § 16 EnEV bzw. § 10 EEWärmeG, Zulässigkeitsnachweise für verwendete Bauprodukte, eventuell ein Nachweis nach § 14 EEG) unter Bezugnahme auf Pause, BauR 2017, 430, 438 f.
[344] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 66.
[345] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 66.

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