Rz. 128
§ 632a BGB gilt auch für den Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB, weshalb der Unternehmer vom Verbraucher nach § 632a Abs. 1 BGB Abschlagszahlungen grundsätzlich bis zur Höhe der erbrachten Leistung verlangen kann.
Rz. 129
Vor dem Hintergrund – Reduzierung der Vorleistungspflicht des Unternehmers (vorstehende Rdn 124), der seinen Vergütungsanspruch ja eigentlich erst mit der Abnahme des Bauwerks erlangt (vgl. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB) – soll die Verbraucherschutzvorschrift des § 650m Abs. 1 BGB beim Verbraucherbauvertrag dem Risiko versteckter Vorleistungen (Überzahlungen) in Form von überhöhten vorzeitigen Abschlagszahlungen begegnen.[248] Dem Verbraucher soll sein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB gesichert werden.[249] Insoweit begrenzt § 650m Abs. 1 BGB die Höhe der Gesamtzahlung – nicht jedoch der einzelnen Abschlagszahlungen – auf 90 % der Gesamtvergütung (einschließlich Nachträgen).[250]
Rz. 130
Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen ("maßgebend ist die im Zeitpunkt des Zahlungsverlangens geschuldete Gesamtvergütung")[251] gemäß § 650m Abs. 1 BGB 90 % (Begrenzung des Gesamtbetrags der Abschlagszahlungen)[252]
▪ | der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich Umsatzsteuer)[253] |
▪ | einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB[254] |
(Obergrenze von 90 %)[255] nicht übersteigen, wofür der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.[256]
Rz. 131
D.h., die vom Unternehmer verlangten Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Vergütung (einschließlich der Vergütung für Nachschlagsleistungen) nicht überschreiten.[257] Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher aus eigener Fachkenntnis heraus regelmäßig nicht in der Lage ist, den Baufortschritt (mithin die Berechtigung einer Abschlagszahlung) zu beurteilen.[258]
Rz. 132
Der Restbetrag (pauschaler Einbehalt des Verbrauchers in Höhe von 10 %) wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme (Fälligkeit der Gesamtvergütung)[259] fällig.[260]
Rz. 133
Beachte:
"Nach ihrem Wortlaut schließt die Vorschrift nicht aus, dass der Unternehmer seine ersten Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % geltend macht, wenn seine Abschlagszahlungen in der Gesamtsumme (d.h. im Zeitpunkt der Beendigung des Bauvorhabens) 90 % nicht überschreiten. Dem Gesetzeszweck würde es eher entsprechen, wenn der Unternehmer jede Abschlagszahlung nur in Höhe von 90 % des Wertes der erbrachten Leistungen verlangen könnte."[261]
Rz. 134
Damit steht nicht zu erwarten, dass der Verbraucher durch Abschlagszahlungen faktisch in erheblichem Umfang vorleisten muss, "ohne durch korrespondierende Sicherungsrechte hinreichend abgesichert zu sein."[262]
Rz. 135
Der Gesetzgeber[263] ist der Auffassung, dass der Verbraucher mit § 650m Abs. 1 BGB jetzt effektiver von der Möglichkeit des § 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen kann, wonach – wenn der Besteller Mangelbeseitigung (i.S.v. § 634 BGB) verlangen kann – er nach der Fälligkeit die Zahlung eines "angemessenen Teils" der Vergütung verweigern kann (wobei "angemessen" i.d.R. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten ist).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen