Rz. 5

Tatbestandsvoraussetzung des § 2306 BGB ist, dass der Betroffene allgemein pflichtteilsberechtigt ist und Erbe wurde. Worauf die Erbenstellung beruht, ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um eine solche kraft gesetzlicher Erbfolge handeln, die kraft Verfügung von Todes wegen mit einer Belastung oder Beschränkung beschwert ist.[5] Die Höhe des Erbteils ist nur für die Frage von Bedeutung, ob ihm ein Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB zusteht (siehe § 4 Rdn 1 ff.). Das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 BGB besteht über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für den pflichtteilsberechtigten Alleinerben[6] und wird insb. dann in der Praxis wichtig, wenn er zur Verteidigung seines Pflichtteils gegen eine hohe wertmäßige Belastung ausschlagen muss; denn § 2318 BGB hilft ihm hier nicht.

[5] Hk-Pflichtteilsrecht/Schmidt-Recla, § 2306 Rn 5.
[6] BGH DNotZ 2006, 926, 927 = ZEV 2006, 498; BayObLGZ 1959, 77, 79 = NJW 1959, 1734; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 39; MüKo-BGB/Lange, § 2306 Rn 17; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 15.

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