Rz. 10

Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Nacherben eingesetzt, wird dies der Erbeinsetzung unter einer Beschränkung gleichgestellt (§ 2306 Abs. 2 BGB), weil hier ein zeitlich verzögerter Erbantritt erfolgt (siehe Rdn 33 ff.). Zu den Beschwerungen gehören auch Vermächtnisse, einschließlich dem Dreißigsten (§ 1969 BGB), nicht jedoch der gesetzliche Voraus, da dieser dem Pflichtteil ohnehin vorgeht (vgl. § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[19] Auch Auflagen unterfallen dem § 2306 BGB[20] sowie Übernahmerechte für einen Miterben, mögen diese als Vermächtnisse oder als bloße Teilungsanordnungen ausgestaltet sein.[21]

[19] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 14; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 9; zur Behandlung des Voraus im Pflichtteilsrecht siehe ausführlich § 5 Rdn 34 f.
[20] Staudinger/Otte, § 2306 Rn 15.
[21] Zur Rechtsnatur siehe Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 15 Rn 243 ff.

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