Rz. 63

Weil die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht die Regelverjährung darstellt, gilt nicht der subjektive Fristbeginn des § 199 BGB, sondern der objektive Fristbeginn des § 200 BGB. Der Fristlauf beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB, gleichgültig, ob der Gläubiger Kenntnis davon hat oder nicht (objektive Frist).

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010 verjähren im Grundsatz auch erb- und familienrechtliche Ansprüche in drei Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

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