Rz. 28

Die Rechnungslegung ist eine besondere Art der Auskunft, die bei einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung zu erfolgen hat. Der zur Rechnungslegung Verpflichtete hat eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen. § 259 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs voraus und normiert dessen Inhalt.

Nach § 259 Abs. 1 BGB sind auch Belege vorzulegen, soweit dies üblich ist.

 

Rz. 29

 

Hinweis

Die Belegpflicht besteht grundsätzlich nur bei einer Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben, grundsätzlich nicht auch bezüglich der Auskunft über einen Vermögensbestand, es sei denn, es wäre ausdrücklich anders geregelt.

Gehört ein Unternehmen zum Vermögensbestand, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der konkrete Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Bilanzen u.Ä. mit umfasst. So ist bei § 2121 BGB die Vorlage von Bilanzen nicht geschuldet,[49] während bei der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB auch Bilanzen u.Ä. zur Wertermittlung vorzulegen sind.[50]

[49] MüKo/Grunsky, § 2121 Rn 5.
[50] BGH NJW 1975, 1774, 1777; BGHZ 33, 373, 378 = NJW 1961, 602, 604.

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