Rz. 25

Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Der einfache Auskunftsanspruch ist auf die Mitteilung von Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Anfrage gerichtet. Da die Anspruchsgrundlagen jeweils einen konkreten Lebenssachverhalt kennzeichnen, lässt sich eine generelle Aussage über den spezifischen Inhalt des einfachen Auskunftsanspruchs nicht machen. Jede auskunftsrechtliche Anspruchsgrundlage muss in dieser Hinsicht exakt auf den Inhalt des Auskunftsanspruchs überprüft werden.

 

Rz. 26

So richtet sich z.B. der Anspruch eines Miterben nach § 2057 BGB auf die Erteilung von Auskunft über erhaltene Vorempfänge. Das Gesetz kennt ferner Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Rechenschaftslegung und auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.

Bei der Aufzählung der Anspruchsgrundlagen (siehe Rdn 17 ff.) wurde der jeweilige Inhalt des Auskunftsanspruchs kurz bezeichnet.

Der Auskunftsanspruch kann also verschiedene Zielrichtungen haben, wie beispielsweise

Erfassung des Bestands eines Vermögens oder eines Vermögensteils (Nachlass) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag),
Bezifferung einer Geldforderung,
Bezeichnung herauszugebender Gegenstände,
Auskunft über den Verbleib von Gegenständen des Nachlasses,
Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
Rechenschaft über den Stand bestimmter geschäftlicher Verhältnisse.
 

Rz. 27

Von dieser Zielrichtung abhängig ist die Reichweite des Auskunftsanspruchs, also die Auskunftstiefe bzw. Rechnungslegungstiefe. Dies ist im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage gesondert zu betrachten und nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit zu bestimmen (§ 242 BGB). Je nach Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs, der sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage ergibt, bestimmen sich die Rechtsfolgen:

Geschuldet wird die Auskunft als Wissenserklärung. Obwohl eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung geschuldet ist, geht die Auskunftspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, sie ist also passiv vererblich.[48]

[48] BGH NJW 1985, 3068 = JuS 1986, 315 m. Anm. Hohloch; Kipp/Coing, § 110 VI; a.M.: MüKo/Helms, § 2027 Rn 5.

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